Die Eintrittsgebühren zweier Strände im niedersächsischen Wangerland sind nicht mehr zulässig. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch. Nun müssen auch andere Orte an Ost- und Nordseeküste prüfen, ob ihre Forderungen möglicherweise rechtswidrig sind.
Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit zwischen zwei Bewohnern der niedersächsischen Nordseeküste und der Gemeinde Wangerland. Deren kommunale Touristik GmbH verlangt von Tagesgästen ein Eintrittsgeld von regulär drei Euro für das Betreten zweier von ihr gepflegter Strände auf einer Länge von rund neun Kilometern. Die Inanspruchnahme nahezu des gesamten Strandes sei unverhältnismäßig, entschieden die Richter. Die Touristik GmbH hatte den Strand eingezäunt. Die Kläger dürfen nun nach dem Urteil weite Teile des Strands ganzjährig kostenfrei besuchen.
Nordseestrände haben zu geringe Badequalität
Die Tatsache, dass die Gemeinde den Strand sauber halte und immer wieder Sand aufschütte, reiche als Begründung nicht aus, um an fast dem gesamten Küstenabschnitt eine Eintrittsgebühr zu erheben, argumentierten die Richter. Das sei nur an solchen Abschnitten rechtens, an denen die Gemeinde etwa mit Kiosken, Umkleidekabinen und Toiletten für eine höhere Badequalität sorge. Dort müssen die Kläger auch weiter Eintritt zahlen.
Die Leipziger Richter stützten sich in ihrem Urteil unter anderem auf Artikel 2 des Grundgesetzes, der die allgemeine Handlungsfreiheit vorsieht.