Dieser Beitrag erschien zuerst bei RTL.de
Max Verstappen will mit Red Bull eine Formel-1-Ära begründen, verlängerte seinen Vertrag erst kürzlich bis 2028 und wird dafür mit einem historisch-fürstlichen Gehalt von um die 50 Millionen Dollar entlohnt. Aber: Der Holländer hat sich ein Hintertürchen offen gehalten, durch das er die "Bullen" in einem bestimmten Fall verlassen kann.
Formel 1: Ausstieg von Verstappen bei Absturz von Red Bull?
Red-Bull-Berater Helmut Marko bestätigte in einem Interview mit Formel1.de eine Ausstiegsklausel in Verstappens Vertrag. Und zwar für ein konkretes Szenario: Sollte Red Bull einen Absturz wie etwa 2014 erleben, als der Rennstall nach dem Umstieg auf V6-Hybridmotoren gegen Mercedes völlig chancenlos war, sei es "klar", dass es eine Klausel für Verstappen gebe, um Red Bull zu verlassen, so Marko.
Der amtierende Weltmeister fährt seit 2016 für Red Bull, hatte zuvor Markos Juniorenprogramm des Rennstalls durchlaufen und seine F1-Karriere beim Schwesterteam Toro Rosso begonnen.
Performance-Klauseln hatte sich Verstappen bei Red Bull schon vor seiner jüngsten Langzeit-Verlängerung immer wieder ins Vertragswerk verankern lassen. Dabei durfte der Rückstand seines Autos auf die lange dominierenden Silberpfeile eine gewisse Marke nicht überschreiten. Im Vorjahr lieferte Red Bull dem Niederländer dann erstmals einen WM-fähigen Boliden, den Verstappen direkt nutzte, um Titel Nummer eins einzufahren.
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Einreisebeschränkungen: Vor der Einreise ist eine Online-Anmeldung erforderlich. Daneben wird der Nachweis einer Impfung, Genesung oder eines Negativtests (PCR-Test nicht älter als 72 Stunden, Schnelltest nicht älter als 48 Stunden) verlangt. Ohne Nachweis ist eine Quarantäne von fünf Tagen vorgesehen. Kinder unter sechs Jahren müssen keinen Nachweis vorzeigen.
Alltagsbeschränkungen: Nach dem Ende des Notstandes am 31. März müssen in Hotels keine 3G-Nachweise mehr vorgezeigt werden. Auch im Außenbereich von Restaurants oder Bars sowie in Geschäften ist der sogenannte Greenpass nicht mehr nötig. In gastronomischen Innenräumen gilt für Touristen die 3G-Regel. In Freizeiteinrichtungen wie Kinos, Theatern oder Diskotheken besteht die 2G-Regel fort.
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