Ein Aktienkauf ist längst nicht mehr den Wohlhabenden vorbehalten. Fast neun Prozent der Bundesbürger waren im vergangenen Jahr nach Angaben des Deutschen Aktieninstituts in Frankfurt am Main im Besitz von Aktien. Doch längst nicht alle Klein- und Privatanleger wissen genau, welche rechtlichen Ansprüche und Pflichten eigentlich aus ihrem Aktienbesitz erwachsen.
Die Hauptpflicht
des Aktionärs besteht darin, die von ihm georderten Aktien auch zu bezahlen. Sobald jemand eine Zeichnungserklärung abgibt und diese angenommen wird, ist er zur Leistung seiner Einlage verpflichtet, so die Finanzrechtsexpertin Daniela Bergdolt aus München. Bei Neuemissionen gilt der Ausgabekurs, sonst der börsennotierte Kurs. »Ist die Einlage nicht rechtzeitig erbracht, ist der Aktionär verpflichtet, Zinsen zu zahlen, gegebenenfalls auch Schadensersatz oder eine Vertragsstrafe«, erläutert Bergdolt.
Daneben hat
der Aktionär eine Treuepflicht. Diese besagt, dass jeder Aktionär auf die Interessen der Gesellschaft und der anderen Anleger Rücksicht nehmen muss. »Wer zum Beispiel nur mit der Absicht gegen die Aktiengesellschaft (AG) klagt, um sich später die Klage abkaufen zu lassen, verstößt gegen die Treuepflicht«, weiß Klaus Nieding, Landesgeschäftsführer Hessen der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) in Frankfurt.
Darüber hinaus
gehende Pflichten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich in der Aktienurkunde genannt werden - etwa die Verpflichtung, so genannte Lock-up-Fristen einzuhalten. Damit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem es Firmengründern nach einem Börsengang untersagt ist, Aktien aus eigenen Beständen zu verkaufen. »Auch Mitarbeiter, die beim Börsengang Vorzugsaktien von ihrer Firma bekommen, müssen sich an diese Lock-up-Fristen halten«, erläutert Markus Straub von der Schutzvereinigung der Kleinaktionäre (SdK) in München.
Interessanter
und bedeutender als die Pflichten sind allerdings die Rechte des Anlegers. Es ist etwa sein gutes Recht, zu wissen, ob Gewinne erwirtschaftet wurden, wie das Kapital verplant wird und wie es in Zukunft weitergehen soll, so Bergdolt. Diese Auskünfte bekommt der Aktionär auf der Hauptversammlung (HV) des Unternehmens. Jeder Aktionär einer deutschen AG hat den Experten zufolge ein Recht, an der HV teilzunehmen und dort zu Wort zu kommen. Dazu muss er sich aber beim Versammlungsleiter anmelden. Bei der Versammlung haben die Aktionäre auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vorstand, wenn dies der Klärung der Tagesordnungspunkte dient. Ein Recht auf Auskünfte zu Einzelgeschäften gibt es allerdings nur dann, wenn sie für die Gesamtbilanz von entscheidender Bedeutung sind.
Wer auf der
HV nicht anwesend sein kann, kann sein Stimmrecht an eine bevollmächtigte Person oder eine Aktionärsvereinigung abtreten. Auch die Banken bieten ihren Depotkunden Stimmvertretung an. Anlegerschützer stehen dem aber eher skeptisch gegenüber. »Zum einen gehen viele Banken gar nicht auf die Hauptversammlungen«, weiß Klaus Nieding vom DSW. Auch darf nicht übersehen werden, dass viele Banken Großaktionäre sind, die von anderen Interessen geleitet werden als der private Kleinanleger.
Alternativ ist
eine Vertretung durch Schutzverbände sinnvoll. »Wir bündeln die Stimmen unserer Mitglieder und sprechen mit einer Stimme«, erklärt Markus Straub vom SdK. Das kann durchaus Mehrheitsentscheide beeinflussen oder reicht manchmal sogar bis zu den fünf Prozent, die für eine Sonderprüfung notwendig sind.
Informationen
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
Hamborner Straße 53
40472 Düsseldorf
Tel.: 0211/66 97 02
Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK)
Karlsplatz 3
80335 München
Tel.: 089/59 99 87 33
Literatur: Daniela Bergdolt, Mein Recht als Aktionär, ISBN 3-423-05619-3, 9,46 Euro.