Arbeitnehmer Anlage N Seite 2

Die zweite und neuerdings auch dritte Seite der Anlage N sind für Arbeitnehmer besonders wichtig. Auf ihnen werden die berufsbedingten Aufwendungen geltend gemacht - Geld also, dass Sie in Ihren Job investiert haben.

Folgende Abzugspositionen gibt es auf Seite 2:

- Fahrtkosten,

- Beiträge zu Berufsverbänden,

- Aufwendungen für Arbeitsmittel und häusliche Arbeitszimmer,

- weitere Werbungskosten

Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Haben Sie weitere Werbungskosten, so füllen Sie die Zeilen 52 ff. aus. Falls der Platz nicht reicht, erstellen Sie eine Anlage.

Der Pauschalbetrag für Werbungskosten, den das Finanzamt von sich aus berücksichtigt, liegt inzwischen bei nur noch 920 Euro. Belege zu sammeln und die folgenden Zeilen sorgfältig auszufüllen, lohnt sich also noch mehr als früher - so kann man schnell mehr als den Pauschbetrag herausholen.

Zeile 31 bis 36

Spezielle Vorsorgeaufwendungen

Diese Zeilen sind für Steuerzahler gedacht, die 2007 mindestens zeitweise in einem nicht rentenversicherungspflichtigen Job gearbeitet haben. Dazu gehören verschiedene Berufsgruppen wie Beamte, Soldaten, weiterhin beschäftigte Altersrentner, Praktikanten, Geistliche und GMBH-Geschäftsführer. Die Angaben dienen der Ermittlung Ihrer abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.

Zeile 37 bis 47

Werbungskosten: Fahrten zur Arbeit

Dies war zumindest bis 2007 eine der wichtigsten Abzugspositionen für Arbeitnehmer - dann wurde die so genannte Pendlerpauschale gekürzt. Aktuell sollen Arbeitswege erst ab Kilometer 21 berücksichtigt werden. Die Regelung wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft. Füllen Sie diese Felder also ruhig mit den kompletten Arbeitswegen aus und überlassen Sie die Reduktion auf die steuerlich relevanten Kilometer dem Finanzamt - das wird den Bescheid insoweit für vorläufig erklären.

Für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab Kilometer 21) erhalten Sie eine Entfernungspauschale - unabhängig von der Art, wie Sie zur Arbeitsstätte gelangen. Diese beträgt 30 Cent pro Kilometer bis zu einem Höchstsatz von 4500 Euro. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten, also z. B. auch die Garagenmiete, Parkgebühren und Reparaturkosten. Steuerlich berücksichtigt wird nur ein Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte pro Tag, selbst wenn Sie den Weg regelmäßig zwei Mal am Tag zurücklegen, um beispielsweise zu Hause zu essen.

Für jede ab Zeile 38 aufgezählte Arbeitsstätte müssen in den Zeilen 42 ff. die Arbeitstage, das benutzte Verkehrsmittel und eine etwaige Behinderung vermerkt werden.

Benutzen Sie als Behinderter öffentliche Verkehrsmittel, sollten Sie die Kosten dafür in Zeile 46 isoliert angeben - in diesem Fall dürfen die tatsächlichen Aufwendungen den Höchstbetrag von 4.500 Euro für die Entfernungspauschale nämlich übersteigen. Steuerzahler ohne Behinderung müssen auf die Berücksichtigung der realen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in Zukunft verzichten.

Fahrtkostenerstattungen Ihres Arbeitgebers gehören in Zeile 47 - Sie finden die Werte auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Zeile 48 bis 51

Berufsverbände, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer

Gehören Sie einer Berufsvereinigung an, dann können Sie gezahlte Beiträge in Zeile 48 eintragen. Ebenso wie Beiträge können auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Berufsverband entstehen, als Werbungskosten angerechnet werden.

In Zeile 49 und 50 können Sie Aufwendungen für Arbeitsmittel, in Zeile 51 solche für ein Arbeitszimmer zuhause angeben. Zu den Arbeitsmitteln gehören Werkzeuge, typische Berufsbekleidung, Fachzeitschriften und ähnliches, sowie Reparaturen und Reinigungen derselben. Die berufliche Nutzung muss mindestens einen Umfang von 90 % der Gesamtnutzung haben. Falls Sie für Arbeitsmittel wegen hoher Anschaffungskosten (beispielsweise für technische Geräte) Abschreibungen vornehmen, sollten Sie eine besondere Aufstellung beifügen. Arbeitsmittel, die weniger als 410 Euro gekostet haben, können Sie bereits im ersten Jahr voll absetzen. Es gibt keinen gesonderten Pauschbetrag für Arbeitsmittel. Die meisten Finanzämter haben jedoch eine "Nichtbeanstandungsgrenze" und verzichten auf das Prüfen von Belegen, wenn Sie für einzelne Arbeitsmittel weniger als 100 Euro geltend machen.

Für das häusliche Arbeitszimmer gilt folgendes:

- in der Regel ist es nicht absetzbar - es ist in voller Höhe absetzbar, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist - die Mehr-als-50-Prozent-Regel wird nicht mehr angewendet.

Das bezieht sich hauptsächlich auf Posten wie Reinigungs- und Energiekosten. Einzelne Gegenstände wie Bücher, aber unter Umständen auch Möbel oder PCs können Sie als Arbeitsmittel geltend machen.

Zeilen 52 folgende

Weitere Werbungskosten

Bewerbungen, Stelleninserate, Umzüge (bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel), Fortbildungen (ob Sprachkurs oder Meisterschule) - es gibt viele weitere Investitionen, die Sie für den Job tätigen können und die das Finanzamt berücksichtigt.

Bei Dienstreisen gelten als Reisekosten die Fahrtkosten, Verpflegungspauschbeträge, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. Im Ausland gelten sogar höhere Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge.

Sogar Kontoführungsgebühren und Telekommunikationskosten (Telefon, Fax, Internet) sind als Werbungskosten absetzbar, soweit sie beruflich veranlasst sind. Um sich nervige Aufdröselei der Buchungen auf dem Konto zu ersparen, darf ein Pauschbetrag von 16 Euro im Jahr für berufliche Buchungen abgesetzt werden. Die Telekommunikationskosten können für einen repräsentativen Zeitraum von einigen Monaten einzeln aufgeschlüsselt und dann aufs Jahr hochgerechnet werden.

Seit die Kosten für einen Steuerberater nicht mehr komplett als Sonderausgaben abgesetzt werden können, sind die Werbungskosten auch die richtige Stelle, um zum Beispiel das Geld für eine Steuerberatungssoftware berücksichtigen zu lassen. Aufwendungen für den Berater sind immer dann absetzbar, wenn sie in konkretem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen - also zum Beispiel für alles rund um die Anlage N oder Anlage KAP für Kapitaleinkünfte, nicht jedoch für die Anlage Kind. Teilen Sie eventuelle Honorare oder fachliche Hilfe wie Software und Bücher also ruhig detailliert auf die Werbungskosten der entsprechenden zulässigen Anlagen auf. Ob die Einschränkungen in unserem komplizierten Steuersystem rechtlich haltbar sind, überprüft übrigens derzeit der Bundesfinanzhof.

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