Je näher der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Freibeträge. Wie viel beim Fiskus landet, hängt daneben auch von der Erbschaftsteuerklasse ab Jetzt im Handel und im stern-online shop: das neue stern-Buch zum Thema was verbraucher wissen sollten
Das Leben ist endlich - und der Gedanke an das eigene Ende nicht angenehm. Rechtzeitig Vorsorge treffen sollte man aber, und da der Eintritt des Endes so schlecht vorherzusehen ist, kann "rechtzeitig" eigentlich nur heißen: jetzt. Also: Wer soll im Todesfall das Vermögen erben? Und wie kann man für sich das Sterben in Würde sicherstellen? Beide Fragen werden verdrängt, weil die Antworten darauf kompliziert erscheinen. Der stern erläutert die wichtigsten Punkte. Vermögen vererben: Wer die Regelung seines Nachlasses selbst bestimmen möchte, setzt ein Testament auf. Dazu gibt es eine wichtige Vorschrift für die Form. So muss der gesamte Text des Testaments handschriftlich abgefasst und am Ende mit Angabe von Ort und Zeit unterschrieben sein. Ein mit der Schreibmaschine oder dem Computer getipptes Testament ist ungültig.
Wo gibt es guten Rat?
Ausführliche Informationen zum Thema Erbschaft bietet der neue stern-Ratgeber "Erben, vererben und vermachen" von Sigrid Born und Nicole Würth (164 Seiten, 9,90 Euro). Ebenfalls als stern-Ratgeber erschienen ist das Buch "Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht" der Fachautoren Sven Klinger, Joachim Mohr, Wolfgang Roth und Johannes Schulte (153 Seiten, 9,90 Euro). Es bietet ausführliche Informationen zum "vorletzten Testament". Enthalten sind unter anderem die notwendigen Vorsorgeverfügungen als Mustertext. In der gleichen Reihe sind ferner im Handel erhältlich: "Streiten mit dem Finanzamt" von Tibet Neusel, "Businessplan" von Andreas Lutz für Existenzgründer und Ich-AGler sowie "Das 1 x 1 des Geldes". Alle Bücher erscheinen im Wiener Linde Verlag.
Wen man dabei als Erben einsetzt, steht dem Erblasser völlig frei. Im Testament sollten die Erben mit vollem Namen und Adresse sowie der genauen Bezeichnung ihres Erbanteils aufgeführt werden.
Man kann auch Personen enterben, die nach Gesetz eigentlich berechtigt wären, wie Kinder oder Ehepartner. Doch es gibt Grenzen, ihnen steht der so genannte Pflichtteil zu. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (bei beispielsweise zwei Kindern 25 Prozent je Kind). Besonders wichtig ist ein Testament für Lebenspartner, die nicht miteinander verheiratet sind. Ohne den fixierten "letzten Willen" geht der Partner leer aus, alles fällt an die Familie des Verstorbenen.
Aber nicht einmal 30 Prozent aller Deutschen haben ein Testament gemacht und damit festgelegt, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen passieren soll. Dann greift die gesetzliche Erbfolge, was oft zum Streit unter den Angehörigen führt. So hat der Ehepartner in der Regel Anspruch auf die Hälfte des Vermögens, den Rest teilen sich die Kinder. Ist die Ehe kinderlos, erhalten die Geschwister, Neffen und Nichten des Verstorbenen ein Viertel des Erbes.
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Nicht zu vergessen: Auch der Staat kassiert mit. Denn auf Erbschaften können Steuern anfallen. Von den jährlich mehr als 200 Milliarden Euro, die weitergereicht werden, fließen drei Milliarden an den Bund. Es gibt aber Freibeträge, die nach dem Grad der Verwandtschaft gestaffelt sind (siehe Tabelle). Nur was darüber hinausgeht, muss versteuert werden. Und man kann legale Schlupflöcher nutzen: Damit das Geld in der Familie bleibt und nicht beim Fiskus landet, kann man beispielsweise seinen Kindern noch zu Lebzeiten den Teil des zu vererbenden Vermögens schenken, der die Freibetragsgrenze überschreitet. Auch Verschenken hat rechtliche und steuerliche Tücken, juristische Beratung ist deshalb empfehlenswert.