EXPERTENTIPP Bei Aufforderung muss Steuererklärung abgegeben werden

Da hilft kein Jammern: Zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung ist grundsätzlich jeder verpflichtet, der eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt bekommt.

In der Regel erfolgt diese Aufforderung mit Zusendung der Erklärungsvordrucke. Daneben gibt es aber auch Kriterien, die den Steuerzahler verpflichten, von sich aus eine Erklärung abzugeben. Daran erinnert der Bund der Steuerzahler (BdSt) in Wiesbaden in seiner Zeitschrift »Der Steuerzahler«.

Dabei muss dem BdSt zufolge zwischen Steuerzahlern mit und ohne Einkünften aus Arbeitnehmertätigkeit unterschieden werden. Ohne solche Einkünfte - also etwa bei Selbstständigen und Freiberuflern - muss eine Erklärung für 2001 dann abgegeben werden, wenn die Einkünfte mehr als 28.403 Mark bei Zusammenveranlagung oder 14.201 Mark bei Einzelveranlagung betragen haben. Hat ein Steuerzahler oder sein Ehepartner lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, bestehe die Verpflichtung zur Steuererklärung nur dann, wenn zum Beispiel nicht besteuerte Nebeneinkünfte von 800 Mark oder 410 Euro einbehalten wurden oder bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig gearbeitet wurde.

Eine Steuererklärung muss dem BdSt zufolge auch abgegeben, wer bestimmte Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld von mehr als 800 Mark oder 410 Euro bezogen hat. Das gleiche gilt für Steuerzahler, bei denen beide Eheleute Arbeitslohn bezogen haben, der nach den Steuerklassen V oder VI besteuert wurde. Im Falle einer Pflichtveranlagung muss die Lohnsteuererklärung eigentlich bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, besteht aber die Möglichkeit, die Abgabe auf Antrag hin hinauszuschieben (siehe dazu auch unseren Musterbrief »Fristverlängerung«).