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Gebührendschungel Was darf die Bank berechnen?

Immer wieder berechnen Kreditinstitute ihren Kunden Leistungen, die von Rechts wegen kostenfrei sein müssten. Doch was muss man als Kunde zahlen und was nicht?

Viele Bankkunden schätzen einer Umfrage zufolge die Kosten für ihr Girokonto falsch ein. So könnten 31 Prozent der Deutschen keine Angaben zur Grundgebühr des Kontos machen, ergab eine im Juli 2005 veröffentlichte Studie des Marktforschungsunternehmens Eumara im Auftrag der GE Money Bank. 30 Prozent der Befragten war auch die Höhe des Überziehungszinses unbekannt. Eine Hochrechnung der Bank ergab, dass in Deutschland insgesamt mehr als sechs Milliarden Euro pro Jahr für Kontoführungsgebühren ausgegeben wird.

Damit der Verbraucher im Gebührendschungel der Kreditinstitute einigermaßen den Überblick behält und nicht mehr bezahlt als unbedingt notwendig, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in mehreren Urteilen festgelegt, welche Entgelte unzulässig sind.

DDP/DPA

Depotführung

Bei den Kosten für die Depotführung und für den An- und Verkauf einzelner Werte sieht es aus. Diese Orderkosten kann die Bank auf den Kunden abwälzen. Auch für objektiv anfallende Fremdkosten im Zusammenhang mit dem Depotwechsel muss der Kunde aufkommen. Diese Umbuchungskosten sind aber sehr gering, da der Depotwechsel in der Regel nur elektronisch erfolgt. Dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind, muss die Bank dem Kunden durch Zahlungsbelege nachweisen.

AZ: XI ZR 200/03 und AZ: XI ZR 49/04

Depotwechsel

So genannte Strafgelder für einen Depotwechsel sind immer unzulässig. Egal, ob Kunden ihr Depot schließen und den Inhalt komplett auf ein neues Kreditinstitut übertragen oder den Depotvertrag beibehalten und nur einzelne Depotposten auf die neue Bank übertragen. Die Bank darf dafür nichts verlangen.

Freistellungsaufträge

Ebenfalls unzulässig sind Gebühren für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen. Das Geldinstitut ist gesetzlich verpflichtet, fällige Kapitalertragssteuern einzuziehen. Leistungen, die in diesem Zusammenhang anfallen, darf es deshalb nicht den Kunden mit Einzelpreisen belasten.

AZ: XI ZR 269/96 und AZ: XI ZR 279/96

Kontenpfändung

Die Bank darf für eine Kontenpfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen.

AZ: XI ZR 219/98 und AZ. XI ZR 8/99

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