Reuige Steuersünder Wann eine Selbstanzeige Sinn macht

Wer ins Visier der Steuerfahnder geraten ist, dem nutzt eine Selbstanzeige herzlich wenig. Im Gegenteil: Dadurch könnte es für den reuigen Steuersünder noch dicker kommen - nicht nur finanziell. Was Gewissensgeplagten sonst noch blüht, lesen Sie hier.

Wenn die Behörden zur Selbstanzeige von Steuersündern aufrufen, ist das naturgemäß mit Vorsicht zu genießen. Denn nicht immer ist die Selbstanzeige der optimale Weg, illegale Altlasten bei der Steuer zu offenbaren. Grundsätzlich gilt dabei: Wer bereits im Fokus von Finanzamt oder Staatsanwaltschaft steht, weil die bereits einen konkreten Verdacht haben, dem nützt eine Selbstanzeige nichts mehr. Straffreiheit gibt es nur, wenn bisher unbekannte Sachverhalte aufgeklärt werden. Wer trotzdem im laufenden Verfahren eine Selbstanzeige abgibt, läuft damit Gefahr, den Behörden gerichtsfeste Informationen zu offenbaren, die diese vielleicht sonst nicht erfahren würden.

Selbstanzeige nur, wenn man Geld für die Strafe hat

Entscheidend für die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige ist daneben, dass auch die bisher zurückgehaltenen Steuern gezahlt werden - und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Was das heißt, ist unklar. Grundsätzlich sollte man jedoch davon ausgehen, dass nach der Selbstanzeige binnen Monatsfrist auch gezahlt werden kann - und zwar neben den Steuern auch noch Säumniszuschläge von in der Regel sechs Prozent jährlich. Das bedeutet natürlich auch, dass eine Selbstanzeige nur Sinn macht, wenn man über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, um die offenen Steuern auch zu zahlen.

Steuersünder sollten bei einer Selbstanzeige auch bedenken, dass die mögliche Straffreiheit nur für den Tatbestand der Steuerhinterziehung wirkt, nicht für andere Straftaten, die gegebenenfalls bei Begehung der Steuerhinterziehung begangen worden sind. Wird beispielsweise mit der Steuerhinterziehung eine Urkundenfälschung begangen, dann wirkt die Selbstanzeige nur für die Steuerhinterziehung, nicht für die Urkundenfälschung, die zum Beispiel im Vorlegen falscher Unterlagen beim Finanzamt bestehen kann.

Selbstanzeige am besten immer schriftlich

Die Selbstanzeige muss dann auch noch bei der richtigen Behörde eingehen - Ansprechpartner sind immer die Finanzbehörden, niemals die Staatsanwaltschaft. Formell können Steuersünder ihre Selbstanzeige abgeben, wie sie möchten. Allerdings ist es ratsam, aus Beweisgründen eine schriftliche Anzeige zu wählen und einen Eingangsstempel vom Finanzamt zu bekommen, damit man nachweisen kann, wann die Anzeige eingegangen ist. Einige Steuerratgeber empfehlen, die Selbstanzeige nicht als solche zu benennen, sondern einfach die bisher nicht erklärten Steuern nachzumelden. Dagegen spricht nichts, wenn die Selbstanzeige inhaltlich umfassend ist.

Steuersünder sollten daran denken, dass die Selbstanzeige nicht mehr der Moment zum Steuernsparen ist. Es reicht nicht, wenn lediglich auf Nachfrage des Finanzamts Fehler eingeräumt werden. Die Selbstanzeige reicht nur soweit, wie der Steuerzahler ehrlich ist. Deshalb sollten alle falschen Angaben korrigiert und bisher Verschwiegenes offenbart werden. Das Finanzamt muss in der Lage sein, die bisherigen falschen Angaben in den Steuererklärungen zu erkennen, entsprechend zu korrigieren und die Steuern neu festzusetzen.

Kann auch leicht zum Bumerang werden

Unter dem Strich ist die Selbstanzeige kein Fall für den Hobby-Steuerexperten. Der Erfolg - die Straffreiheit - tritt nur ein, wenn die Selbstanzeige korrekt abgegeben wurde. Ansonsten wird sie eher zum Bumerang, der eine empfindliche Strafe nach sich ziehen dürfte.

DDP
Oliver Mest/DDP