Unternehmen, die Bestechungs- oder Schmiergelder zahlen, können diese grundsätzlich nicht mehr als Betriebsausgaben behandeln und damit ihren Gewinn und die anfallenden Steuern mindern. Der Fiskus hat ein strenges Abzugsverbot erlassen, das dann greift, wenn die Bestechung eine rechtswidrige Handlung darstellt - also in den meisten Fällen.
Bisher war ein steuerwirksamer Abzug nur bei einer rechtskräftigen Verurteilung oder bei einer Bußgeld-Verhängung verboten. Das berichtet die in Herne erscheinende Fachzeitschrift »Neue Wirtschafts-Briefe« unter Hinweis auf eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (Az.: S 2145 A - 17 - St II 20).
Rechtswidrige Handlungen im Sinne dieser Vorschrift sind etwa Straftaten im Amt, gegen den Wettbewerb sowie die Bestechung von Abgeordneten und ausländischen Amtsträgern. Die Neuregelung gilt für Schmiergeldzahlungen vom Jahr 1999 an.