Steuererklärung So sparen Selbstständige Steuern

Wer Steuern sparen will, kommt um eine aufwändige Dokumentation nicht herum
Wer Steuern sparen will, kommt um eine aufwändige Dokumentation nicht herum
© Colourbox
Selbstständige und Freiberufler haben immer weniger Möglichkeiten, ihre beruflichen Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Umso wichtiger ist es, keinen Cent zu viel an das Finanzamt zu zahlen. Drei Tipps helfen beim Sparen.

Auch Freiberuflern und Selbstständigen bleiben immer weniger Berufskosten, die sie noch steuerlich geltend machen können. Zunächst einmal kann ein Fahrtenbuch die reinste Spardose sein. Denn die private Nutzung von Firmen- oder Geschäftswagen wird natürlich besteuert, im Formular EÜR sind die entsprechenden Angaben in Zeile 26 zu machen. Clevere Steuerzahler greifen auf die Fahrtenbuch-Methode zurück. Das ist sinnvoll, wenn der Anteil an Privatfahrten so gering ist, dass bei einer Pauschalversteuerung von einem Prozent des Listenpreises die Steuerlast außer Verhältnis zur tatsächlich Nutzung steht.

Sehr hohe Ansprüche

Und das Führen des Fahrtenbuchs kann sich lohnen - vor allem für Wenigfahrer von größeren Modellen, die durch den höheren Listenpreis automatisch eine sehr hohe Privatnutzung versteuern müssten. Der Vorteil kann bei einem Auto mit einem Listenpreis von 40.000 Euro und einer privaten Nutzung von weniger als zehn Prozent einige tausend Euro ausmachen.

An das Fahrtenbuch stellt das Finanzamt hohe Ansprüche. So muss es beispielsweise "in sich geschlossen sein". Alle Angaben sind so vorzunehmen, dass nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausgeschlossen oder jedenfalls erkennbar sind. Das Fahrtenbuch muss außerdem fortlaufend geführt werden. Es reicht nicht aus, die Aufzeichnungen auf einen repräsentativen Zeitraum zu beschränken. Alle Fahrten müssen geordnet und hintereinander dokumentiert werden. Es reicht auch nicht, wenn die Fahrten erst am Quartals- oder Jahresende aufgezeichnet werden, selbst wenn der Fahrer sich zu jeder einzelnen Tour Notizen gemacht hat.

Betriebsausgabenpauschalen

Was viele Steuerzahler nicht wissen: Gerade bei nebenberuflichen Jobs entstehen oft kaum oder nur geringe Kosten. In solchen Fällen können die sogenannten Betriebsausgabenpauschalen helfen, die in Zeile 14 des Anlage EÜR eingetragen werden. Damit können Steuerzahler sich den Nachweis einzelner Kosten sparen und geben stattdessen die folgenden Pauschalen an. Der wichtigste Fall: Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit beträgt die Pauschale beispielsweise 30 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens 2455 Euro jährlich.

Ebenfalls ein interessanter Punkt für Steuersparer: Das Arbeitszimmer. Es ist seit 2007 mit allen Kosten nur noch in Zeile 29 der Anlage EÜR absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Unproblematisch ist das natürlich, wenn man wirklich zu Hause arbeitet.

Hintertür fürs Arbeitszimmer

Schwieriger wird es schon bei Außendienstlern, wenn die mehr bei ihren Kunden vor Ort als im heimischen Büro sind. Hier haben viele Gerichte den Mittelpunkt der Arbeit schon nicht mehr im Home-Office gesehen und die Kosten deshalb nicht anerkannt. Ganz wichtig dann: Die Beschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitszimmer nicht um ein häusliches, ist es unbeschränkt absetzbar. Das ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet.

Der klassische Fall ist eine zusätzliche angemietete Wohnung im eigenen Haus, die jedoch auf einer anderen Etage liegen muss. Und die Beschränkungen gelten nur für Arbeitszimmer. Nicht als "Arbeitszimmer" gelten dagegen Räume, die hinsichtlich Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, selbst wenn sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das gilt zum Beispiel für einen Ausstellungsraum, ein Tonstudio oder auch für Praxisräume. Auch dauerhafter und intensiver Publikumsverkehr spricht dafür, dass es sich nicht um eine häusliches Arbeitszimmer handelt, das nur unter Beschränkungen absetzbar ist. Das gilt auch, wenn im Arbeitszimmer fremde Personen beschäftigt sind.

DDP
Oliver Mest/DDP