Zur Existenzsicherung seiner Kinder bezahlt Vater Staat die Eltern. Um Tochter und Sohn zu betreuen, zu ernähren, um sie zu kleiden und ausbilden zu lassen, gibt es pro Monat einen Zuschuss von 154 Euro für das erste bis dritte Kind, ab dem vierten Kind sind es dann 179 Euro. Doch das Kindergeld gibt es nicht automatisch. Es muss bei den Familienkassen - sind bei den regionalen Agenturen für Arbeit angesiedelt - schriftlich beantragt werden.
Wer zu viel verdient geht leer aus.
Das Kindergeld fließt von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, so die Regel. Fällig wird es darüber hinaus bis zum 25. Lebensjahr, wenn der Nachwuchs sich noch in der Ausbildung befindet. Dabei ist es gleichgültig, ab es sich um Schule, Lehre oder Studium handelt, allerdings ist die Ausbildung nachzuweisen. Bisher kamen Zahlungen bis zum 27. Lebensjahr in Betracht, etwa für Wehrdienstleister und ähnliche im Sinne des Gemeinwohls Aktive. Aber ab Anfang 2007 ist das Vergangenheit: Seit Jahresanfang ist generell für alle ab dem 1.1.1983 Geborenen die neue Obergrenze bei 25 Jahren. Wer zuvor das Licht der Welt erblickte, profitiert von gewissen Übergangsfristen.
Die 7680-Euro-Hürde
Wenn der Anspruch flöten geht: Eine Ausbildung zwischen dem 18- und 25-Lebensjahr ist noch keine Garantie für den Bezug des Kindergelds: Es gibt einige Bestimmungen, die den Anspruch unwirksam machen.
Vorsicht bei Dauerjob oder Erbschaft
So verliert man den Anspruch auf Kindergeld, wenn Sohn oder Tochter
zu viel hinzu verdienen
. Die schädliche Grenze: eigene Einkünfte von über 7680 Euro pro Jahr.
Hier muss besonders aufpassen, wer zum Beispiel neben Schule oder Studium einem Dauerjob nachgeht. Auch wer von der Oma geerbt hat und auf einmal über eigenes Vermögen verfügt, verliert den Anspruch auf Kindergeld. Das gleiche gilt für eigene Zinseinkünfte aus Erspartem, aber auch für Einnahmen aus der Vermietung einer eigenen Immobilie.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen
Wenigstens dürfen diese "Arbeitnehmer" 920 Euro als Arbeitnehmer-Pauschbetrag von ihren Einkünften abziehen. Fallen tatsächlich höhere Werbungskosten an, drücken sie insgesamt, wenn einzeln belegt, die Einkünfte. Unterm Strich wird so eventuell doch nicht die 7680-Euro-Marke passiert.
Vorsicht: "Fallbeilwirkung"
Sobald allerdings die Höchstgrenze von 7680 Euro um nur einen Euro überschritten wird, fällt das Kindergeld ganz weg. Diese Fallbeilwirkung hält zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht für ungerecht. Doch der BFH hat über die dazu anhängige Revision nicht entscheiden müssen - sie wurde zurückgezogen.
Hintertür: Freiwillige Selbstversicherung
Die gute Nachricht: Ist der Jugendliche selbst freiwillig kranken- und pflegeversichert, darf das große Kind diese Beiträge von seinen Einkünften abziehen. So entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Fällt das Einkommen des Kindes dann unter den Grenzbetrag, erhalten seine Eltern weiter Kindergeld. Sparsame Kids mindern ihre Zinsen um eine Kostenpauschale von 180 Euro.
Kindergeld-Falle Heirat
Der andere wichtige Grund, der das Kindergeld für Volljährige trotz Ausbildung kostet: wenn Sohn oder Tochter heiraten. Dann wird der Ehegatte vor den Eltern unterhaltspflichtig. Was aber gilt, wenn der Gatte aufgrund seines zu geringen Einkommens zum Unterhalt nicht ausreichend in der Lage ist?
Ehepartner statt Staat
Aktuell entschied der BFH in einem sehr ähnlichen Fall: Hier hatte die Tochter, 22 Jahre alt und Studentin, geheiratet. Sie bekam Bafög und weiter Geld von ihren Eltern, da der Gatte nicht so viel mit nach Hause brachte. Dennoch stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen ein. Zu Recht, wie der III. BFH-Senat nun befand (Aktenzeichen III R 65/06). Maßgeblich ist, ob ein "Mangelfall" vorliegt, wie das im Amtsdeutsch heißt, weil nämlich der Unterhalt des Gatten nicht reicht. Nur dann fließt weiter Kindergeld.
Dieser Mangelfall richtet sich ebenfalls am Grenzbetrag von 7680 Euro aus - zum Zeitpunkt des Rechtsstreits lag die kritische Grenze noch bei 7188 Euro. Die BFH-Richter haben, wie die Familienkasse, eigene Mittel der Tochter oberhalb dieser Barriere ermittelt. Fürs Procedere schreibt das Gericht folgende Rechnung vor: Studentin und Gatte legen ihr Geld rechnerisch zusammen und halbieren die Summe. Die Differenz daraus zum geringeren Betrag der Tochter stellt den Unterhaltsbetrag ihres Gatten dar, also ihre eigenen Mittel. Im Streitfall ergaben sich jedenfalls mehr als 7188 Euro im Jahr. Die Eltern dagegen wollten den Unterhalt vom Gatten um ihre Zahlungen an die Tochter reduziert wissen. Dann wäre die Tochter unter die kritische Marke gerutscht.
Das alles hängt vom Kindergeld ab
Fällt das Kindergeld weg, zieht das weitere Konsequenzen nach sich. Denn an seine Zahlung sind weitere Wohltaten des Staats gekoppelt. Entfällt das Kindergeld, fallen auch die weg. Ohne Kindergeld gibt es also auch folgende Leistungen nicht mehr:
* die Eigenheimzulage, sofern bewilligt
* bei der Riester-Rente die Kinderzulage, wenn die Eltern "riestern"
* im Öffentlichen Dienst der Ortszuschlag für die Beamten.
Kindergeld kann rückwirkend für vier abgeschlossene und das laufende Kalenderjahr beantragt werden. Beispiel: Der Kindergeldanspruch für das Jahr 2004 verjährt Ende 2008.
Sonderfall Eigenheimzulage/Baukindergeld
Gekaufter oder neu gebauter Wohnraum wird durch die Eigenheimzulage und ihre Kinderzulage (manchmal 'Baukindergeld' genannt) acht Jahre lang staatlich gefördert. Die Kinderzulage beträgt 800 Euro pro Jahr, solange das Kind zum Haushalt der Eltern gehört. Um die Kinderzulage für ein ganzes Jahr zu erhalten, muss man im Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld erhalten haben. Anträge für die Eigenheimzulage werden beim Finanzamt eingereicht.
Nachdem schon jahrelang über die Abschaffung der Eigenheimzulage diskutiert wurde, ist sie nun zum 31.12.2005 wirklich abgeschafft. Eigenheimzulagen, die bereits bewilligt sind, laufen auch nach dem1.1.2006 wie bisher weiter. Bei Familienzuwachs (Geburt, Adoption) oder wenn vorhandene Kinder aus anderen Gründen (Aufnahme einer Ausbildung, weniger eigener Verdienst, Arbeitslosigkeit, Behinderung) wieder Kindergeld bekommen, kann die Eigenheimzulage sogar steigen.
Wenn für das Kind mindestens einen Monat Kindergeld bezogen wird, kann für das gleiche Jahr und dieses Kind die Kinderzulage zusätzlich zur Eigenheimzulage beantragt werden. Ein formloser Antrag an das Finanzamt mit Kopie des Bescheids der Kindergeldkasse genügt.
Seit Oktober 2006 diskutiert die Bundesregierung über eine Neuauflage einer Eigenheimförderung ab 2007. Sie dürfte geringer als die Eigenheimzulage ausfallen und steht dann eventuell im Zusammenhang mit der der Riesterrente.
Sonderfall Riester-Rente
Wer Kindergeld bekommt, kann auch die staatliche Kinderzulage zur Riester-Rente erhalten. Der Eigenbetrag, der dann noch für diese Rentenart eingezahlt werden muss, sinkt dadurch entsprechend. Um diese Zulage zu erhalten, muss man das für jeweilige Kind im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld erhalten haben.
Wer Kinder hat, sollte sich unbedingt über die Riester-Rente informieren, dies gilt besonders für Eltern mit zwei und mehr Kindern. Hier ist die Variante mit Fondssparen als Geldanlage mit weit überdurchschnittlicher Rendite interessant.
Sonderfall Ortszuschlag
Angestellte im Öffentlichen Dienst erhalten in der Regel einen Ortszuschlag. Dessen Höhe richtet sich nach Familienstand und Kinderzahl. Entscheidend ist, für wie viele Kinder im jeweiligen Monat Kindergeld bezahlt wird. Der Ortszuschlag wird vom Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt.
Sonderfall Einkommensteuererklärung
Kinder bleiben natürlich immer die Kinder ihrer Eltern. Für das Finanzamt gelten sie aber ab einem Alter von 18 Jahren nur in den Monaten als Kinder, in denen für sie Kindergeld bezogen wird. Diese Zeiten sind in der Anlage "Kind" zur Einkommensteuererklärung anzugeben und wirken sich dann steuermindernd aus. Stichworte: "Haushaltsfreibetrag", "Übertragung des Behindertenfreibetrages", "geringere zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen".
Die Kinderzahl wirkt sich außerdem sehr deutlich bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus.