Urteil Bank muss über alle Risiken informieren

Banken und Sparkassen müssen künftig ordentlich beraten - und bei der Vermittlung neuer Steuersparmodelle auch ungefragt darauf hinweisen, wenn die steuerliche Behandlung noch ungeklärt ist. - Sonst droht Schadenersatzpflicht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verdonnerte Banken- und Sparkassen zu mehr Transparenz bei der Kundenberatung. Nach Auffassung der Richter verletzt das Geldinstitut andernfalls seine Informationspflichten und wird schadenersatzpflichtig. Denn für den Kunden sind bei Steuersparmodellen gerade die steuerrechtlichen Konsequenzen häufig bei der Entscheidung für oder gegen das Modell maßgebend (Az.: 6 U 150/06).

Steuerliche Behandlung war bei Abschluss unklar

Das Gericht verurteilte mit seinem Spruch eine Sparkasse, einem Kunden rund 5750 Euro Schadenersatz zu zahlen. Der Kläger hatte auf Anraten eines Beraters des Geldinstituts Anteile an einem so genannten Filmvertriebsfonds erworben. Dabei erwartete er "erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten". Tatsächlich war die steuerliche Behandlung des Fonds aber noch ungeklärt - das Finanzamt ließ später nur eine begrenzte Abschreibung der Verluste in Höhe von zehn Prozent zu. Der Sparkasse war dieses steuerliche Risiko bekannt, sie informierte den Kläger jedoch nicht darüber.

Das OLG sah daher die Schadenersatzforderung als berechtigt an. Der Sparkasse sei klar gewesen, dass es dem Kläger maßgeblich auf eine Steuerersparnis angekommen sei. Er habe von sich aus das spezielle Risiko, dass für den gewählten Fonds die steuerrechtliche Behandlung noch ungeklärt war, nicht erkennen können. Darüber hätte ihn die Sparkasse informieren müssen, da angesichts des Anlageziels des Klägers anzunehmen sei, dass er die Fondsanteile bei Kenntnis der steuerlichen Risiken nicht gekauft hätte. Konkret müsse die Bank den Kaufpreis von 15.750 Euro abzüglich der Ausschüttungen in Höhe von rund 10.000 Euro als Schadenersatz zahlen. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ließ das OLG nicht zu.