Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs: "Nach geltendem Recht entscheidet allein der Vermieter, ob, wann und in welchem Umfang im Haus oder in der Mieterwohnung modernisiert wird."
Im Streitfall hatte der Vermieter zwei Wasserzähler in eine Wohnung einbauen lassen, da Küche und Bad über zwei getrennte Steigeleitungen versorgt werden. Umstritten war die Höhe der Montagekosten. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vermieter unnötigerweise in der Küche unter anderem die Arbeitsplatte demontieren lassen, um den Einbau des Wasserzählers durchzuführen. Diese unnötigen Kosten muss der Mieter nicht tragen.
Dieser Entscheid (BGH VIII ZR 41/08; BGH VIII ZR 84/08) bestärkt das BGH-Urteil vom 19. September 2007-VIII ZR 6/07. Dort wurde festgelegt, dass einer Mieterhöhung wegen Modernisierung die Tatsache nicht entgegensteht, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsmaßnahmen weniger als drei Monate vorher angekündigt hat.
Der Vermieter hatte in diesem Fall mit einem Schreiben den Einbau eines Aufzugs in ein fünfgeschossiges Wohngebäude angekündigt. Die Mieter widersprachen dieser Maßnahme. Sie teilten in ihrem Schreiben mit, dass sie die Modernisierungsmaßnahme nur unter der Voraussetzung dulden würden, dass diese zu keiner Mieterhöhung führe.
Der Vermieter begann bereits nach einem Monat mit der Durchführung der Arbeiten zum Einbau des Aufzugs. Im Juli 2005 erhöhte er die Miete um monatlich 107,06 Euro. Die Mieter zahlten den Erhöhungsbetrag nicht, der Vermieter klagte auf Zahlung des Mieterhöhungsbetrags. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Berufung der Mieter hob das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Auf die Revision des Vermieters hob der BGH das Urteil des Landgerichts Berlin auf und wies die Berufung der Mieter zurück.
Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten ist mit der Entwicklung und der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes zufrieden: "Die Kosten dieser Modernisierung kann der Vermieter mit elf Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Da ist es nur recht und billig, wenn sichergestellt wird, dass Mieter nicht mit unnötigen, unzweckmäßigen oder ansonsten überhöhten Kosten belastet werden."