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  • Kinderlärm in der Wohnung - was erlaubt ist und was zu viel

Mietrecht
Kinderlärm in der Wohnung - was ist erlaubt?

  • 17. August 2018
  • 06:28 Uhr
Kinder dürfen Krach machen. "Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertrags­gemäßen Gebrauch der Miet­wohnung", erklärt Ulrich Ropertz, Geschäfts­führer des Deutschen Mieter­bundes der Zeitschrift "Finanztest". "Nach­barn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern." Auch lautstarkes Rennen, Bobbycarfahren und Puppenwagengeschiebe ist erlaubt.
Kinder dürfen Krach machen. "Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertrags­gemäßen Gebrauch der Miet­wohnung", erklärt Ulrich Ropertz, Geschäfts­führer des Deutschen Mieter­bundes der Zeitschrift "Finanztest". "Nach­barn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern." Auch lautstarkes Rennen, Bobbycarfahren und Puppenwagengeschiebe ist erlaubt.
© Getty Images
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Kinder dürfen Krach machen. "Wenn Kinder spielen und laut sind, gehört das noch zum vertrags­gemäßen Gebrauch der Miet­wohnung", erklärt Ulrich Ropertz, Geschäfts­führer des Deutschen Mieter­bundes der Zeitschrift "Finanztest". "Nach­barn müssen das hinnehmen und können nicht etwa die Miete mindern." Auch lautstarkes Rennen, Bobbycarfahren und Puppenwagengeschiebe ist erlaubt.
Es gibt Grenzen. Die Eltern müssen darauf achten, dass es die Kleinen nicht zu doll treiben. Fußballspielen in der Wohnung oder exzessives Topfschlagzeugspiel müssen Nachbarn nicht hinnehmen. Grundsätzlich gilt: Je älter die Kinder werden, desto mehr müssen Eltern sie verpflichten, Rücksicht zu nehmen. Von einem Teenager kann man selbstverständlich verlangen, dass er nicht das ganze Haus mit den aktuellen Charts beschallt.
Nachtruhe einhalten. Auch für Kinder gilt die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Das bedeutet aber nur, dass nachts nicht lauter als mit Zimmerlautstärke gespielt werden darf. Schreiende Babys und von Albträumen aufgeschreckte Kleinkinder müssen Nachbarn ebenso ertragen wie die Eltern.
Musizieren ist erlaubt. Ob Blockflöte oder Geige - "Hausmusik ist grundsätzlich erlaubt", sagt Ulrich Ropertz vom Mieterbund zu "Finanztest". Das gilt auch für das in der Regel unperfekte Spiel von Kindern. Für leisere Instrumente gelten anderthalb bis zwei Stunden Üben am Tag noch als zumutbar. Die Abstimmung von Übungszeiten mit den Nachbarn ist ratsam. Vermieter oder Gerichte können im Einzelfall Einschränkungen festlegen.
Stolperfalle Kinderwagen. Mieter mit Kind dürfen ihren Kinderwagen im Hausflur stehenlassen, wenn es ihnen nicht zuzumuten ist, diesen mit in die Wohnung zu nehmen (etwa, weil ein Aufzug fehlt). Es muss aber stets genug Platz bleiben, dass die Bewohner im Brandfall das Haus zügig verlassen können. Pauschale Abstell-Verbote in der Hausordnung sind für Kinderwagen laut "Finanztest" unwirksam. Tretroller, Kinderfahrräder etc. müssen aber anderweitig abgestellt werden.
Toben, Trampeln, Trommeln: Kinder können das friedliche Miteinander in Mehrfamilienhäusern ganz schön auf die Probe stellen. Was Nachbarn ertragen müssen - und wo die Grenzen liegen.

Wildes Getrampel, nächtliches Geschrei, schräges Musizieren - Kinder strapazieren nicht nur die Trommelfelle ihrer Eltern. Auch die Nachbarn bekommen manchmal mehr von wilden Tobereien und spontanen Gefühlsausbrüchen der lieben Kleinen mit, als ihnen lieb ist. Gerade in Mehrfamilienhäusern lebt man schließlich Wand an Wand, oder - noch schwieriger - Decke an Boden.

Die Zeitschrift "Finanztest" hat zusammengetragen, was das Mietrecht zum Thema Kinderlärm, Hausmusik und Kinderwagen-Blockaden im Hausflur zu sagen hat. Grundsätzlich steht das Gesetz dabei auf Seiten der Kinder, die kann man schließlich nicht einfach ausschalten. Völlige Narrenfreiheit haben Kinder aber nicht - es gibt Grenzen des Zumutbaren, auf deren Einhaltung die Eltern achten müssen.

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bak
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