Da das grausame Geschehen keine "verkehrswesentliche Eigenschaft" des Mietobjekts darstelle, müsse der Vermieter das Verbrechen nicht offenbaren, befand das Münchener Amtsgericht in einem frisch veröffentlichten Urteil (Az.: 452 C 33861/03). Damit unterlagen Mieter, die erst nach der Übergabe von einem Mord in ihrer Doppelhaushälfte erfahren hatten und daraufhin den Mietvertrag fristlos gekündigt hatten.
Vorgeschichte muss nicht erwähnt werden
Die Vorgeschichte des Hauses war bei Abschluss des Mietvertrages nicht zur Sprache gekommen. Als die neuen Mieter einen Tag nach Übergabe des Hauses erfuhren, dass in dem Haus zwei Jahre zuvor ein Mann seine Ehefrau mit einem Hammer ermordet hatte, fochten sie den Mietvertrag an und kündigten sofort fristlos. Zu Begründung führten sie an, die Vermieterin habe den blutigen Mord verschwiegen. Als sie die geforderte Miete nicht zahlen wollten, kam der Fall vor Gericht.
Der Amtsrichter befand jedoch, dass trotz des Mordfalls kein Grund für eine fristlose Kündigung bestanden habe. Die Vermieterin habe das grausame Geschehen nicht offenbaren müssen, da "persönliche Befindlichkeiten" einer rechtlichen Bewertung nicht zugänglich seien. Diese seien naturgemäß stark differenzierend: Was den einen stark beeinträchtige, sei für den anderen bedeutungslos. (dpa)