Minijobs Abgabenstress in der Reinigung

Die Geschäftsführerin einer Reinigungsfirma wollte keine nachträglichen Sozialabgaben für einen Mitarbeiter zahlen. Sie habe nicht gewusst, dass dieser mehrere Minijobs habe. Das Gericht verdonnerte sie trotzdem zur Nachzahlung.

Der Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens hatte mehrere Minijobs gleichzeitig. Seine Arbeitgeberin wusste nichts davon. Trotzdem muss sie nachträglich Sozialversicherungsabgaben leisten. Dies beschloss das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung müssten Arbeitgeber selbst dann nachträglich leisten, wenn der Minijobber ihm bei seiner Einstellung fälschlicherweise versichert habe, keinen zusätzlichen Minijobs nachzugehen.

Berufung abgewiesen

Die Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen, den so genannten Minijobs, werden zusammen gerechnet und unterliegen ab einem bestimmten Monatseinkommen der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber kann sich nach Auffassung des Gerichts vor der Beitragszahlung weder durch Unkenntnis drücken, noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungsgemäß nachkommt.

Die Berufung der Geschäftsführerin des Reinigungsunternehmens wurde abgewiesen. Die Frau hatte sich geweigert, nachträglich Sozialversicherungsbeiträge für einen Mitarbeiter zu zahlen, der ohne ihr Wissen mehrere Minijobs hatte.

DPA
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