MOBBING Terror am Arbeitsplatz

Mobbing geschieht oft subtil. Bei Besprechungen wird man ignoriert, die zugewiesenen Arbeiten werden immer sinnloser und wichtige Betriebsinterna erfahren Betroffene nur noch durch Zufall.

Mobbing-Vorfälle vor Arbeitgeber oder Gerichten zu beweisen, ist in der Regel schwierig. »Rund drei bis fünf Prozent aller Beschäftigten sind von Mobbing betroffen«, schätzt Ulf Imiela vom Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Düsseldorf. Rechtliche Schritte waren bisher auf Grund der Beweisnot der Betroffenen selten erfolgreich, zudem gilt Mobbing nicht als eigenständiger juristischer Tatbestand.

»Wer ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, hat es zudem schwer glaubhaft zu machen, dass tatsächlich Mobbing Ausschlag gebend für die Erkrankung ist«, so Stephanie Bach, Rechtsanwältin in Gießen. »Es kommt ja häufiger vor, dass ich mich mit einem Kollegen nicht besonders gut verstehe«, sagt Hubertus Palenberg vom Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln. »Die Frage ist, wann eine Grenze überschritten wird.«

In den meisten Fällen werden Arbeitnehmer weniger von Vorgesetzten als von den Kollegen gemobbt. »Betriebs- oder Personalrat sind dann verpflichtet, dem Konflikt nachzugehen und nach einer Lösung zu suchen«, so Palenberg. Gegenstand der Arbeitgeber-Fürsorgepflicht ist zudem, dass der Arbeitgeber für die »menschengerechte Gestaltung sozialer Beziehungen« sorgt, also Mobbing unterbindet. Der Arbeitgeber sollte versuchen, alle Beteiligten an einen Tisch zu holen. »Er muss bei einem späteren Prozess darstellen, was er gegen das Mobbing unternommen hat«, so DGB-Experte Imiela. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, hat der Personal- und Betriebsrat die Möglichkeit, einen externen Vermittler einzubeziehen.

Mobbing kann auch einen Strafrechtsbestand darstellen, wenn es beispielsweise zu sexueller Belästigung, Beleidigung oder Verleumdung kommt oder gar zu fahrlässiger Tötung etwa bei Selbstmord. Durch zivilrechtliche Klagen können gegen Arbeitgeber und Mitarbeiter Schmerzensgeld- und Schadensersatz-Ansprüche geltend gemacht werden.

Beweise sichern und Erkrankungen dokumentieren

Mit Urteilen des Thüringer Landesarbeitsgerichtes in Erfurt vom Februar (Az.: 5 Sa 102/00) und vom April 2001 (Az.: 5 Sa 403/00) hat sich die Position der Mobbing-Opfer verbessert. Erstmals wurde Mobbing umfangreich definiert als »fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen«, die zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eventuell der Ehre und Gesundheit führten.

Als wegweisend gilt bei dem Urteil jedoch vor allem, dass die Beweiserbringung erleichtert wurde. Aussagen der Betroffenen könnten bereits als Beweismittel berücksichtigt werden. Erstmals wurde nach einem Mobbing-Verfahren auch Schmerzensgeld zugesprochen.

Grundsätzlich sollten alle Mobbing-Fälle dokumentiert werden, rät Imiela. »Sämtlicher Schriftverkehr, der den Konflikt betrifft, sollte aufbewahrt, alle Vorkommnisse sollten in einem Mobbing-Tagebuch mit Daten vermerkt werden«, so Bach. »Bei Mobbingvorfällen ohne Zeugen sollte man gleich anschließend jemandem davon berichten«, so Bach. Dies könne später im Prozess die Glaubwürdigkeit erhöhen. Auftretende Gesundheitsprobleme sollten etwa von einem Psychotherapeuten oder Psychologen dokumentiert werden, der mit dem Thema vertraut ist.

»Man muss zugeben, dass Gerichte, aber auch Unternehmen mittlerweile sehr stark für das Thema sensibilisiert sind«, sagt Stephanie Bach. Als sie vor einigen Jahren ihr erstes Mobbing-Opfer vertrat, hätten Richter und Verteidiger dagegen noch kaum verstanden, von was sie überhaupt sprach.

dpa

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