Wird ein Angestellter vorübergehend arbeitslos, dann sollen ihn die finanziellen Leistungen der Agentur für Arbeit vor Notsituationen schützen. Was die meisten Betroffenen verdrängen: Das Arbeitslosengeld ist nichts anderes als eine Versicherungsleistung. Wie jede Versicherungsleistung kommt jedoch auch sie mit Einschränkungen und Ausschlusskriterien daher. Wer sich also versicherungswidrig verhält, der wird von der Agentur für Arbeit mit einer so genannten Sperrzeit belegt.
Sperre droht auch bei fehlender "Mithilfe"
Während so einer Sperre erhalten Betroffene kein Arbeitslosengeld, meist muss der Arbeitslose dies für einen Zeitraum von bis zu zwölf Wochen einkalkulieren. Der Grund: Die Versichertengemeinschaft soll keine Risikofälle tragen, deren Eintritt ein Arbeitnehmer selbst verschuldet hat. Sperrzeiten entstehen zum Beispiel bei verhaltensbedingten Kündigungen, denn diese gelten als vom Betroffenen selbst verschuldet. Auch wenn Arbeitnehmer von sich aus kündigen - ohne wirklich nachvollziehbare Motive für ihren Schritt - müssen mit einer Sperrzeit rechnen.
Sperrzeiten fallen aber auch dann an, wenn gekündigte Mitarbeiter an der Korrektur einer zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung nicht mithelfen. Erhebt ein gekündigter Mitarbeiter gegen seine offensichtlich unwirksame Kündigung keine Klage, um eine Abfindung zu erhalten, folgt die Sperrzeit meist auf dem Fuß.
Immerhin: Wechsel auf befristete Stelle möglich
Die Regeln für Sperrzeiten entwickeln sich durch die Rechtsprechung ständig weiter. Liegt ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, wurde und wird auch zukünftig keine Sperrzeit verhängt. Das Bundessozialgericht hat die Kriterien nun weiter gelockert. So können jetzt Arbeitnehmer, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, auch ohne Sperrzeit in eine befristete Stelle wechseln.
Ebenso neu ist, dass sich auch Abfindungen und Sperrzeiten nicht mehr notwendig ausschließen. Spricht ein Arbeitgeber Kündigungen aus und bietet gleichzeitig im Kündigungsschreiben eine Abfindungszahlung an, bleibt das ohne Sperrzeit. Voraussetzung: Die Abfindung überschreitet nicht 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr.
Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag
Viele Arbeitnehmer wählen in Kündigungssituationen lieber den Aufhebungsvertrag, weil er in der Personalakte einen besseren Eindruck hinterlässt. In der Vergangenheit wurde er wie eine Eigenkündigung angesehen. Daher war oft eine Sperrzeit die Folge.
Heute ist das wiederum anders. Droht der Arbeitgeber als Alternative zum Aufhebungsvertrag mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung, stellt das einen wichtigen Grund dar. Damit entfällt die Sperrzeit automatisch. Objektiv rechtmäßig ist die Kündigung aber nur dann, wenn sie für einen unbeteiligten Betrachter nachvollziehbar ist. Es reicht nicht aus, wenn der betroffene Arbeitnehmer selbst die in Aussicht gestellte Kündigung für rechtmäßig hält.
Deshalb empfiehlt sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt eine Beratung des Mitarbeiters, denn der Spielraum zur Vermeidung von Sperrzeiten bleibt auch nach der neuen Rechtsprechung weit.
Der Sachbuchautor Ulf Weigelt ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Weigelt und Ziegler in Berlin-Prenzlauer Berg