Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann der Arbeitgeber diesem Wunsch den betrieblichen Grund entgegenhalten, dass dann die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren Einarbeitung sowie laufende Schulungen unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden. Dem kann der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg entgegnen, er könne durch Arbeitsverdichtung das bisher erledigte Arbeitspensum anstatt in 37,5 Stunden in 30 Stunden pro Woche erledigen, so dass sich die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige. Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Pharmareferent im Außendienst beschäftigt. Er betreute von seinem Wohnsitz aus Krankenhäuser und Krankenhausapotheken. Nachdem sich der Arbeitnehmer mit der Arbeitgeberin nicht über die Modalitäten einer Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit hatte einigen können, beantragte er die wöchentliche Arbeitszeit ab dem 1. April 2003 von 37,5 Stunden auf 30 Stunden bei einer Verteilung auf drei Arbeitstage zu verringern. Die Arbeitgeberin lehnte diesen Antrag schriftlich ab. Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Zusätzliche Einstellungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein
Er vertrat die Ansicht, seinen Bezirk auch mit verringerter Arbeitszeit ordnungsgemäß betreuen zu können. Die Einstellung einer Ersatzkraft wäre nicht notwendig. Die Arbeitgeberin meinte jedoch, dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers stünden betriebliche Gründe entgegen. Entgegen dessen Darstellung wäre die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft für seinen Bezirk erforderlich. Der Arbeitnehmer dürfe ihre unternehmerische Entscheidung, seinen Bezirk mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, nicht in Frage stellen. Die Einstellung einer zusätzlichen Teilzeitkraft führe zu unverhältnismäßigen Kosten in Höhe von 70.000 Euro im Jahre der Einstellung und dann fortlaufend von 30.000 Euro jährlich. Diese Kosten ergäben sich aus einmaligen Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Personalbeschaffungskosten sowie laufenden Zusatzkosten für Arbeitsmittel, Weiterbildungsmaßnahmen und Kosten zur Führung und Koordination.
Der Arbeitnehmer blieb mit seiner Klage auf Arbeitszeitverringerung in allen Instanzen erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die zusätzlichen Kosten für die Einstellung einer Ersatzkraft unverhältnismäßig wären, so dass dem Teilzeitbegehren des klagenden Arbeitnehmers betriebliche Gründe im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann die unternehmerische Entscheidung der Arbeitgeberin nicht in Frage stellen.
BAG, Urteil v. 21.6.2005, 9 AZR 409/04