Wer künftig umzieht muss einige neuen Regeln einhalten. Hintergrund ist das neue Bundesmeldegesetz, dass nun Ein- und Auszüge aus Wohnungen bundesweit einheitlich regelt. Bislang galten verschiedene Landesgesetze.
Bislang mussten sich Mieter in der neuen Wohnung anmelden. Aber ohne Bestätigung. Sie konnten sich in der Praxis ohne jeglichen Nachweis irgendwo an- oder abmelden. Ab 1. November braucht der Mieter nun eine Bescheinigung vom Vermieter. Diese Vermieterbescheinigung gab es schon einmal, wurde allerdings 2002 abgeschafft. Nun ist sie wieder da, auch um gegen vorgetäuschte Wohnsitze vorzugehen. Wozu das ganze Spektakel? Angeblich nutzen Kriminelle die Chance, sich einfach eine falsche Adresse zuzulegen. Auch Eltern sollen sich so eine Wunsch-Adresse für den Kindergarten besorgen.
Vermieterbestätigung ist Pflicht
Wer umzieht, muss sich nun innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Einwohnermeldeamt anmelden (gemäß §17 und §19 MeldFortG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keinen neuen Wohnsitz in Deutschland hat, muss sich binnen von zwei Wochen abmelden. Wer diese Fristen verschläft, könnte zur Kasse gebeten werden: Versäumnisse gelten als Ordnungswidrigkeit, hier könnte ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro fällig werden. Weigert sich der Vermieter, den Bogen auszufüllen, so sollte der Mieter dies sofort bei der Meldebehörde melden, das Einwohnermeldeamt übernimmt dann die Kommunikation mit dem Vermieter - denn: Er ist verpflichtet, diese Bestätigung auszuhändigen. Auch hier kann ein Bußgeld von bist zu 1000 Euro fällig werden, sollte der Vermieter weiter uneinsichtig bleiben.
Nachreichen der Bestätigung ist möglich
Beim Amt brauchen meldepflichtige Personen einen ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein, einen Personalausweis (oder ein anderes Ausweisdokument) und die Vermieterbestätigung, die allerdings auch innerhalb von zwei Wochen nachgereicht werden kann. Auf der Bescheinigung vom Vermieter muss das Aus- oder Einzugsdatum stehen, Name und Anschrift des Vermieters und natürlich der Name des Mieters sowie die Adresse der Wohnung, um die es sich handelt. Das Geburtsdatum ist nicht zwingend nötig, kann aber Verwechselungen leichter ausschließen. Einen allgemein gültigen Vordruck als Download findet man im Internet, beispielsweise bei Immobilienscout24 oder beim Amt Ostholstein-Mitte.