Zurzeit verschickt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ein Schreiben an alle Rentnerinnen und Rentner: die Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2024. Diese wird auch als "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" bezeichnet.
Das Schreiben enthält laut DRV steuerrechtlich relevante Beträge für die Steuererklärung, wie die Höhe der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder die Rentenhöhe für das vergangene Kalenderjahr.
Der stern erklärt, was die Mitteilung bedeutet und ob Empfänger aktiv werden müssen.
Was ist die Rentenbezugsmitteilung?
Die Rentenbezugsmitteilung ist eine vorgeschriebene Übermittlung von Rentendaten an die Finanzverwaltung. Das Schreiben gibt es seit 2005 und ist im Einkommensteuergesetz § 22a geregelt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist zuständig und untersteht der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern.
Die Mitteilung enthält unter anderem Folgendes: Angaben zur Person des Rentenempfängers einschließlich der Steueridentifikationsnummer, der Rentenbetrag, die Abzugsbeträge für Kranken- und Pflegeversicherung und der Zeitraum, in dem Renten bezogen wurden. Die Rentenbezugsmitteilung dient dazu, die korrekte Besteuerung der Rente zu gewährleisten.
Frist für die Zusendung ist Ende Februar des Folgejahres. Die mitteilungspflichtige Stelle hat zwei Aufgaben: Zum einen muss sie die Daten direkt und elektronisch an die Finanzverwaltung übertragen, zum anderen den Rentenempfänger darüber informieren, welche Daten weitergegeben wurden. Genau das ist der Zweck der Rentenbezugsmitteilung.
Mitteilungspflichtig sind:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
- berufsständische Versorgungseinrichtungen
- Pensionskassen
- Pensionsfonds
- Versicherungsunternehmen
- Anbieter von Riester-Produkten
- Anbieter von Basisrenten
Was müssen Empfänger tun?
Tatsächlich ist die Rentenbezugsmitteilung nur ein Informationsschreiben. Seit 2021 ist es nicht zwingend erforderlich, die Daten in die "Anlage R" und "Altersvorsorgeaufwand" in der Steuererklärung einzutragen, so die DRV.
Sinnvoll sei das Eintragen nur, wenn eine elektronische Steuererklärung zum Beispiel via Elster abgegeben wird, und man sich vorab die mögliche Rückerstattung ausrechnen lassen will. Ansonsten ist es nicht nötig, die Daten noch einmal per Hand einzutragen.