Wer gegenüber der Polizei falsche Angaben zu einem Unfall macht, setzt den Schutz seiner Kasko-Versicherung aufs Spiel. Die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein haben auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufmerksam gemacht.
Frau 'sprang' ein
Der Fall: Ein Mann hatte eine Kollision verursacht - doch bei der Unfallaufnahme gab seine Lebensgefährtin aus Rücksicht auf das Flensburger Punkte-Konto ihres Freundes an, dass sie selber am Steuer saß. Dann ergab eine Blutprobe der Frau 1,1 Promille. »Bei dem Mann rochen die Beamten ebenfalls Alkohol, verzichteten aber auf weitere Maßnahmen, weil er ja angeblich nicht am Steuer gesessen hatte«, berichten die Anwälte. Gegenüber seiner Kasko-Versicherung bezeichnete der Mann sich dann im Unfall-Meldeformular wahrheitsgemäß selbst als Fahrer.
Versicherung behindert
Das Urteil: »Falschangaben zur Person des Fahrers berühren in der Regel das Aufklärungsinteresse des Versicherers, weil sie die Ermittlungsbehörden von Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des tatsächlichen Fahrers abhalten könnten«, so die Saarbrücker Richter. In diesem Fall hat der Fahrer dadurch, dass er sich nicht als Verursacher zu erkennen gab, Feststellungen zu der Frage vereitelt, ob der Unfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde - und das hätte die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. »Durch die Falschangabe führte der Rechtsstreit dann allerdings zu dem selben Ergebnis«, so die Verkehrsanwälte.
Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen 12 O 184/01