Wenn die Enterbung droht

Die Enterbung ist oft der Schlussakt eines ausgewachsenen Familienstreits. Doch in Deutschland können Eltern ihre Kinder nicht einfach enterben. Ihnen steht ein Pflichtteil zu.

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Hängt der Haussegen schief, drohen Eltern oft mit Enterbung©

Es kommt in den besten Familien vor: Der Sohn wählt – nach Ansicht der Eltern – den falschen Beruf, die Tochter den falschen Ehemann. Prompt hängt der Haussegen schief, der Streit schaukelt sich hoch, schließlich sind die Verhältnisse zerrüttet. Letzte elterliche Waffe: Sie drohen Kindern mit Enterbung. Das ist in vielen Staaten möglich, nicht aber in Deutschland. Hier kann der Erblasser seine Angehörigen nicht völlig leer ausgehen lassen. Mindestens ein sogenannter Pflichtteil steht ihnen zu.

Nicht jeder bekommt Pflichtteil

Diesen Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte: der Ehepartner, die Kinder und die Eltern des Verstorbenen. Auch nichteheliche Kinder sowie deren Mütter oder Väter gehören dazu. Sind die Kinder des Erblassers bereits tot, rücken deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, nach. Seine Eltern haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist.

Das bedeutet: Ein kinderloser Ehepartner muss das Erbe des toten Partners mit dessen Eltern teilen – es sei denn, das wurde per "Berliner Testament" ausgeschlossen. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der "Pflichtteilberechtigte" kann vom testamentarischen Erbe nur Bargeld verlangen, jedoch keine Sachwerte wie Familiensilber oder wertvolle Gemälde.

Unbedingt ein Nachlassverzeichnis verlangen

Nachdem ein Pflichtteilberechtigter vom Erbfall erfahren hat, bleiben ihm drei Jahre Zeit, um seine Ansprüche geltend zu machen – typischerweise via Anwalt. Automatisch wird nichts ausgezahlt. Mehr noch: Der Pflichtteilberechtigte muss seinen Anteil beziffern. Und das kann ein Problem sein. Denn er muss wissen, was zum Nachlass gehört und welchen Wert dieser hat. Dazu kann er von den Erben ein Nachlassverzeichnis verlangen. Darin wird aufgelistet, welche Werte – und welche Schulden – am Todestag vorhanden waren. Ist das Vermögen schwer zu bestimmen, weil beispielsweise ein Betrieb dazugehört, kann der Pflichtteilberechtigte Gutachter schätzen lassen. Die Kosten dafür gehen zulasten des Nachlasses, verringern also den Wert des Pflichtteils.

Manche gerissenen Erblasser glauben, durch einen Kniff unliebsame Angehörige doch noch leer ausgehen lassen zu können: Sie verschenken noch zu Lebzeiten Vermögen an beliebte Verwandte oder Freunde. Im Todesfall, so das Kalkül, sei dann eben so gut wie nichts mehr übrig, was zum Vererben und für den leidigen Pflichtteil bleibt.

Schenkungen sind davon nicht betroffen

Diesem Trick hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht wurden, werden zum Nachlass hinzugerechnet: vom Auto über Schmuck und größere Geldbeträge bis hin zu Immobilien.

Davon nicht betroffen sind Schenkungen mit Gegenleistung: Wer seinem Nachbarn ein wertvolles Gemälde geschenkt hat, weil der den Garten pflegte, muss nicht befürchten, dass das Bild später zum Erbe gerechnet wird. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Ausnahme: Haben die Eltern ihren Kindern ein Haus geschenkt, das sie selbst bewohnen (juristisch: Nießbrauch), wird das Haus oder die Wohnung beim Pflichtteil immer mitbilanziert.

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