Ratgeber Krankenkasse

Was die Kasse zahlt - und was nicht

Leistungskatalog

Empfängnisverhütung? Alternativmedizin? Haushaltshilfe? stern.de erklärt Ihnen, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen - und was Sie selbst zahlen müssen. Von Justin Westhoff

Generell gilt: Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt alle Kosten für die gesamte Behandlung von Krankheiten, einschließlich der notwendigen diagnostischen Maßnahmen, Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorge, Nachsorge, Krankengeldzahlungen und anderes mehr. Auf welche Leistungen Sie Anspruch haben, hängt aber nicht davon ab, wie viel Beitrag Sie bezahlen. Vielmehr müssen die Maßnahmen "notwendig ausreichend und zweckmäßig" sein.

An erster Stelle steht für den Patienten die Behandlung durch den niedergelassenen Vertragsarzt. Dazu zählen auch Hilfeleistungen von Dritten, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind. Im Krankenhaus haben Sie Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind also ärztliche Behandlungen und Krankenpflege, Medikamente sowie andere Heil- und Hilfsmittel. Hinzu kommen die Unterkunft (im Mehrbettzimmer), Verpflegung und sogar - soweit dies aus medizinischen Gründen notwendig ist - die Mitaufnahme einer Begleitperson.

Versicherten steht der Rechtsweg offen

Die gesetzlichen Krankenkassen unterliegen aber dem Wirtschaftlichkeitsgebot, dürfen also nicht alles bezahlen. Zum einem müssen die Versicherten Zuzahlungen leisten (Praxisgebühr, Medikamente), andere Leistungen werden gar nicht übernommen. In Grenz- und Zweifelsfällen entscheidet eine Gutachterorganisation: der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, dessen Aufgabe es ist, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu befolgen, Patienten vor nicht ausgereiften oder unnötig gefährlichen Methoden zu schützen sowie auf ausreichende Qualität der Gesundheitseinrichtungen zu achten.

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Als Versichertem steht Ihnen der Rechtsweg offen, wenn Sie mit einer Entscheidung ihrer GKV nicht einverstanden sind. Doch bevor Sie widersprechen, ist es wichtig zu wissen, welche Leistungen Sie ohne Probleme erhalten und was definitiv aus der Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Nochfolgend finden Sie eine Reihe von gefragten Leistungen, die mal ganz, mal teilweise und mal gar nicht von der Kasse übernommen werden.

Einen ausführlichen Überblick über solche Leistungen erhalten Sie im stern-Ratgeber "Ihre Rechte als Kassenpatient".

Alternative Behandlungsmethoden

Der eine schwört drauf, der andere wittert Scharlatanerie: alternative Heilmethoden und Naturheilverfahren. Da ein Wirksamkeitsnachweis allein schon aus methodischen Gründen oftmals schwer zu erbringen ist, werden die Kosten von den GKV nur selten erstattet. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Dieser hat etwa Akupunktur bei chronischen Knie- oder Rückenschmerzen als Kassenleistung definiert, dagegen Maßnahmen wie Magnetfeld-, Sauerstoff- oder Eigenblutherapie ausdrücklich von der Erstattung ausgenommen.

Im Rahmen des Wettbewerbs zwischen den gesetzlichen Krankenkassen erstatten manche freiwillig die Kosten für Methoden wie anthroposophische Therapie oder Autogenes Training, wenn es als Entspannungsverfahren bei psychosomatischen Störungen und chronischen Schmerzen eingesetzt wird. Auch die Behandlung mit einigen pflanzlichen Medikamenten übernehmen manche Kassen. Informieren Sie sich im Einzelfall bei ihrer Krankenkasse.

Einige Kassen bieten alternative Krebstherapien als GKV-Leistung an, zum Beispiel die Behandlung mit Mistelpräparaten. Und: Für Schwerstkranke, denen andere Methoden nicht mehr helfen, haben Bundesverfassungs- und Bundessozialgericht schon mehrfach geurteilt, dass gesetzliche Kassen alternative Behandlungen bezahlen müssen.

Im Urlaub

Beim Urlaub im Ausland haben Sie nur Anspruch auf sofort erforderliche Maßnahmen, also wenn Sie plötzlich erkranken und direkt behandelt werden müssen. In Notfällen zahlt die GKV für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, für Arzneimittel und dringend notwendige Krankenhausbehandlungen. Art und Umfang richten sich immer nach den Vorschriften in den einzelnen Ländern.

Aber: Es werden grundsätzlich höchstens die Kosten erstattet, die Ihre GKV auch in Deutschland übernehmen müsste. Sie können also nicht eigens nach Italien fahren, um eine Gesundheitsstörung therapieren zu lassen, nur weil Ihnen Landschaft und Wetter dort besser gefallen. Allerdings gibt es Möglichkeiten, sich unter bestimmten Voraussetzungen doch in einem anderen EU-Land behandeln zu lassen. Das muss vorher genehmigt werden, fragen Sie also bei Ihrer Krankenkasse nach.

Arbeiten im Ausland

Wenn Sie in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind und längere Zeit im Ausland arbeiten, haben Sie dort meist ebenfalls Ansprüche. Ob im Einzelfall die deutschen Vorschriften oder die des Gastlandes gelten, ist ebenso unterschiedlich geregelt wie die Frage, ob Sie während des Arbeitsaufenthalts im Gastland versichert sein müssen. In manchen Ländern müssen Sie sich sogar doppelt versichern.

Grundsätzlich gilt, dass Sie in den meisten Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung im Ausland haben. Bei Detailfragen wenden Sie sich am besten an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA). Im Internet: www.dvka.de.

Brillen

Die Kosten für eine Brille übernehmen die Krankenkassen nur noch bei Kindern, weil Sehfehler, die in der frühen Kindheit nicht korrigiert werden, später erhebliche gesundheitliche und finanzielle Folgen haben. Auch für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie für schwer sehbehinderte Menschen gilt diese Regelung. Generell wird ein Festbetrag erstattet. Die Regelungen für Kontaktlinsen sind noch strenger. Die Verschreibung einer Brille ist aber in jedem Fall eine Kassenleistung und darf vom Arzt nicht privat berechnet werden.

Atteste

Es mag manchem ungerecht erscheinen: Aber ein Arzt rechnet das Ausstellen von Attesten ab. Das Spektrum in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) reicht von fünf bis 15 Euro bei geringem Aufwand. Ausführliche Atteste kosten um die 40 bis 50 Euro, spezielle Bescheinigungen wie Sporttauglichkeitsatteste, für die ärztliche und labormedizinische Untersuchungen notwendig sind, können um die 100 Euro oder gar mehr kosten.

Empfängnisverhütung

Die Kosten für Produkte, die ausschließlich zur Empfängnisverhütung bestimmt sind, zum Beispiel die "Antibabypille", übernimmt die GKV nicht. Allerdings können die Ausgaben für Präparate, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, erstattet werden. Das gilt etwa, wenn eine Frau keine Kinder bekommen darf, weil sie Medikamente nehmen muss, die das Ungeborene schwer schädigen würden. Die ärztliche Beratung zur Familienplanung hingegen bezahlt die GKV. Ebenfalls wird ein nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch in einer zugelassenen Einrichtung einschließlich der vorherigen Beratung von der GKV bezahlt.

Fahrtkosten

Kosten für die Fahrt zum Arzt werden nur noch in Ausnahmefällen von der GKV übernommen. Für kranke, alte oder behinderte Menschen ist es jedoch oft unmöglich, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arzt zu kommen, auch Hausbesuche sind nicht immer möglich. Doch auch sie müssen die Notwendigkeit der Fahrt gut begründen. Tipp: Oft ist es hilfreich, Ihre Kasse gegebenenfalls darauf hinzuweisen, dass durch die ambulante Behandlung ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird.

Einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten haben im Prinzip Schwerbehinderte (starke Gehbehinderung, Blindheit, besondere Hilfsbedürftigkeit mit entsprechenden Vermerken im Schwerbehindertenausweis), ebenso Menschen mit Pflegestufe II und III. Ferner haben diesen Anspruch Krebspatienten, die zur Chemotherapie oder Strahlenbehandlung sowie Nierenkranke, die zur Dialyse müssen.

Haushaltshilfe

Wenn Sie ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren oder ein behindertes Kind haben, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu, wenn Ihnen krankheitsbedingt die Führung Ihres Haushalts nicht möglich ist. Das gilt zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthalts, manchmal auch in anderen vergleichbaren Lebenssituationen. Zu den Tätigkeiten der Haushaltshilfe gehören nicht nur die Betreuung der Kinder, sondern zum Beispiel auch das Einkaufen und Kochen oder die Pflege von Kleidung und Wohnung. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt führen kann. Auch in diesem Fall müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen, die eine geeignete Hilfskraft vermittelt.

Hörgeräte, Prothesen, etc.

Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre GKV Hörhilfen, Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel bezahlt. Dabei geht es darum, den Behandlungserfolg zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Die Grenze liegt da, wo Hilfsmittel "als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" anzusehen sind. In den meisten Fällen gelten Höchstgrenzen für die Erstattungen. Die Mehrkosten für aufwändigere oder gar luxuriöse Ausführungen müssen Sie selbst tragen. Zu den Kosten, die übernommen werden, gehören auch die Wartung sowie die Schulung für den Gebrauch von Hilfsmitteln.

Impfungen

Die meisten Schutzimpfungen werden von der GKV bezahlt. Dazu gehören Impfungen für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, vor allem gegen Diphtherie, Masern, Mumps, Röteln, Keuchhusten, Kinderlähmung, Tetanus und einige mehr. Die Kassen übernehmen meist auch Auffrischimpfungen im Erwachsenenalter. Welche Schutzimpfungen die GKV bezahlen muss, legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Da es sich bei Impfungen um Vorsorgeleistungen handelt, darf der Arzt dafür keine Praxisgebühr erheben.

Impfungen für Reisen, die ein Versicherter aus beruflichen Gründen machen muss, werden von der GKV bezahlt, sofern ein erhöhtes Infektionsrisiko im Zielland anerkannt ist. Wer aber für den Urlaub eine besondere Impfung braucht, hat bei manchen Kassen Pech. Reiseschutz-Impfungen sind keine Pflichtleistung, die Kosten können jedoch freiwillig übernommen werden.Krankengeld

Es ist einer der ältesten Grundsätze der GKV: Ein Versicherter wird nicht nur im Krankheitsfall medizinisch versorgt, sondern erhält auch Ersatz für fehlende Einkünfte, zumindest teilweise. In der Regel muss der Arbeitgeber in den ersten sechs Krankheitswochen dem Arbeitnehmer weiter Lohn beziehungsweise Gehalt zahlen, anschließend zahlt die Krankenkasse das Krankengeld: 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, maximal aber 90 Prozent des Nettolohns.

Wer fürchtet, dass dies für Ihr Haushaltsbudget nicht reicht, sollte eine Zusatzversicherung abschließen. Das Krankengeld wird über einen langen Zeitraum bezahlt, und zwar über 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren. Wichtig: Die GKV zahlt Krankengeld nur an erwerbstätige, zahlende Mitglieder. Mitversicherte Familienangehörige, Studenten und Rentner haben keinen Anspruch darauf.

Kuren

"… gibt's nicht mehr", hört man oft - doch so stimmt das nicht. Heutzutage heißen Sie "ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen", und tatsächlich es ist schwieriger, sie bewilligt zu bekommen. Zudem bleiben einige der Kosten an Ihnen hängen. Die GKV achtet darauf, ob ausreichende medizinische Gründe für eine "Kur" vorliegen, ob sie also helfen kann, einer drohenden Erkrankung oder Chronifizierung vorzubeugen, eine Behinderung zu beseitigen, zu bessern oder wenigstens eine Verschlimmerung zu verhüten.

Zu den gängigen "Kurmaßnahmen" zählen physikalische Therapien wie Krankengymnastik, Bäder und Massagen, Funktions- und Verhaltenstraining, Entspannungs- und Sporttherapie sowie spezielle Ernährungsprogramme und Ernährungsberatung, ähnlich wie bei der Reha. Eine "Kur" müssen Sie selbst beantragen, dazu benötigen Sie eine ausführliche Begründung durch den behandelnden Vertragsarzt. In der Regel können Sie höchstens alle vier Jahre für drei Wochen eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen.

Lifestyle-Präparate

Dazu zählen beispielsweise Arzneimittel gegen Erektionsstörungen ("Potenzmittel" wie Viagra) oder Haarwuchsmittel. Sie gelten als Produkte, die überwiegend der Verbesserung des privaten Lebens dienen. Die Kosten hierfür werden nicht von der GKV erstattet.

Mutterschaftsgeld

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der Mutterschutzfrist von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis steht. Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und für die ersten acht Wochen danach (bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung). Gezahlt wird das auf den Tag berechnete Nettoarbeitsentgelt (Durchschnitt der letzten drei Monate), der maximale Tagessatz beträgt 13 Euro.

Plastische Chirurgie

"Regelwidrigkeit körperlicher oder seelischer Art", so nennen Juristen bestimmte Abweichungen von einem "normalen" Körperzustand" (übrigens auch: "Geisteszustand"). Bei der Frage, ob korrigierende Operationen von der GKV bezahlt werden, ist zunächst zu beachten, dass Menschen ohnehin sehr verschieden sind. Also muss erst festgestellt werden, ob die Körperfunktion deutlich beeinträchtigt oder eine Abweichung erheblich entstellend ist. Wo aber verläuft die Grenze? Auch hier müssen viele Einzelfälle von Sozialgerichten entschieden werden. Eine "Hasenscharte" gehört zum Beispiel dazu, die Operationen werden bezahlt, die Korrektur einer "zu" großen oder "zu" kleinen weiblichen Brust nicht.

Psychotherapie

Die GKV erstatten die Kosten für bestimmte Formen der Psychotherapie. Derzeit gibt es drei anerkannte Behandlungsmethoden: analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie. Dies ist in Einzel- oder Gruppentherapie möglich. Verfahren, die durchaus sinnvoll sein können, wie Paar- oder Familientherapie, gehören jedoch nicht dazu, weil nach Auffassung des Gesetzgebers dabei soziale und nicht gesundheitliche Probleme im Vordergrund stehen. Grundsätzlich muss eine Therapie vor Beginn bei der Kasse beantragt werden.

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