Mit Beginn der Corona-Pandemie stürzte die Veranstaltungsbranche in ein tiefes Loch. Zahlreiche Konzerte und Events mussten teils mehrfach verschoben werden, einige fielen gänzlich aus. Als Entschädigung für die Karten gab es lange Zeit nur Gutscheine, da ein Gesetz es den Verkäufern der Tickets erlaubte, das gezahlte Geld einzubehalten und Käufern einen Gutschein in Höhe des Kaufpreises auszustellen.
Seit dem 1. Januar 2022 hat sich das allerdings im Sinne der Käufer geändert und die Veranstalter müssen die Gutscheine auf Wunsch auszahlen. Bei Eventim und Ticketmaster gibt es dafür Sonderseiten. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass die neue Regel vor allem für Tickets relevant ist, die vor dem 8. März 2020 gekauft worden sind. Karten mit einem Kaufdatum nach dem 8. März 2020 sind deshalb kaum betroffen, weil man für diese bei Ausfall einer Veranstaltung ohnehin sein Geld zurückverlangen kann.
Für die Beantragung der Auszahlung stellt die VBZ auch einen Musterbrief zur Verfügung. Das Ausfüllen und Abschicken entfällt natürlich bei jenen Anbietern, die online eine Möglichkeit zur Einreichung bereitstellen.
Verjährungsfrist beachten
Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren innerhalb von drei Jahren. Die jeweilige Frist beginnt am letzten Tag des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Ein Beispiel: Fiel ein Konzert 2020 aus, haben Karteninhaber bis zum 31. Dezember 2023 Zeit, den Kaufpreis einzufordern.

In einem Interview mit der FAZ spricht der Eventim-Chef von einem "dramatischen Überlebenskampf", in dem sich die Branche nach wie vor befinde. Klaus-Peter Schulenberg hofft, dass nur wenige das Geld von den Veranstaltern zurückfordern und weiterhin auf das Stattfinden der Konzerte warten. Er spricht davon, dass es für manche eng werden könnte, sollte zu Beginn des Jahres eine "Flut an Rückerstattungswünschen" kommen.