Erfahren Internet-Auktionshäuser von Markenverletzungen auf ihren Webseiten, müssen sie entsprechende Angebote unverzüglich sperren. Betreiber solcher Internet-Seiten können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf ihrer Plattform offensichtlich gefälschte Markenprodukte verkaufen.
Markenrechtsverletzung trotz Kennzeichnung
Hintergrund ist eine Klage der Hersteller von "Rolex"-Uhren gegen das Internet-Auktionshaus ricardo.de, auf dessen Webseiten gefälschte "Rolex"-Uhren angeboten worden sind. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Anbieter war ein Dritter, der die Internet- Plattform zum Verkauf seiner Ware nutzte. Die Uhren waren zwar als "Edelreplika" und "perfekt geklont" gekennzeichnet und erzielten Preise deutlich unter denen für echte "Rolex"-Uhren, dennoch liege eine offensichtliche Markenverletzung vor, entschied der BGH.
Wer etwas weiß, muss handeln
Einem Internet-Auktionshaus wie ricardo.de sei es nicht zuzumuten, jedes Angebot auf die Verletzungen von Schutzrechten zu prüfen, begründeten die Richter weiter. Werde dem Haus aber eine Markenverletzung bekannt, müsse es nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Es müsse auch die Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen durch den externen Anbieter kommen kann. Ein Recht auf Schadenersatz hätten die "Rolex"- Hersteller allerdings nicht, da ricardo.de selbst keine Markenverletzung begangen habe. Das OLG Köln wird sich jetzt erneut mit der Sache befassen müssen. (Aktenzeichen: I ZR 304/01 - Urteil vom 11. März 2004)