Der BGH entschied am Mittwoch, dass die Internet-Angebote der privaten Anbieter vor 2006 nicht wettbewerbswidrig waren. Unter anderem hatten die Westdeutsche Lotteriegesellschaft und der Freistaat Bayern geklagt. Sie hatten beanstandet, dass die privaten Sportwettenanbieter mit Sitz in Zypern, London, auf der Isle of Man sowie in Salzburg über keine gültigen Genehmigungen verfügten.
Ihre Unterlassungsklagen bezogen sich auf Altfälle aus der Zeit vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006.
Der I. Zivilsenat des BGH betonte am Mittwoch, dass die Entscheidung "nur ein kleines Puzzle im großen Bild" bedeute. Inzwischen gilt eine neue Rechtslage: In dem zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist das staatliche Glücksspielmonopol erneut festgeschrieben, private Wettanbieter sind damit verboten. Der Streit zwischen staatlichen und privaten Wettanbietern geht vor deutschen und europäischen Gerichten weiter