Auslandsimmobilien Erbrecht für Urlaubshaus klären

Ein einheitliches europäisches Erbrecht ist noch in weiter Sicht, deshalb sollten stolze Hausbesitzer rechtzeitig für den Erbfall vorsorgen: Meist gilt nämlich das jeweilige nationale Erbrecht.

Ein eigenes Urlaubshäuschen im Ausland ist zwar für viele ein Traum, kann aber im Erbfall Schwierigkeiten bereiten. Darauf weist der Informationsdienst Notar und Recht in Hamburg hin. Denn selbst auf europäischer Ebene ist ein einheitliches Erbrecht nicht in Sicht, so dass in den EU-Ländern oft das jeweilige nationale Erb- und Erbschaftssteuerrecht gilt.

Informationen schon vor dem Kauf wichtig

So könnten Erbfragen schon beim Kauf eines Hauses eine Rolle spielen, hieß es. Da Länder wie beispielsweise Frankreich stets nationales Erbrecht anwendeten, könne es für Deutsche besser sein, eine Immobilie nicht unmittelbar zu erwerben, sondern mittelbar über eine Familiengesellschaft. Dann nämlich gelte die Immobilie nicht als unbewegliches, sondern als bewegliches Vermögen und deutsches Erbrecht gelte.

Nicht in allen Fällen lässt sich den Angaben des Infodienstes zufolge aber ein nebeneinander von deutschem und ausländischen Recht vermeiden. Dann sei ein international abgestimmtes Testament unverzichtbar, hieß es. Dabei sei die notarielle Form des Testaments der handschriftlichen vorzuziehen, weil diese im Ausland leichter vollstreckt werden könne.

Testament auf ausländische Regelungen hin überprüfen

Bestehende Testamente sollten darauf überprüft werden, ob sie mit ausländischem Erbrecht in Einklang stehen und auch tatsächlich vor Ort anerkannt werden, raten die Experten. Oft sei es ratsam, neben dem deutschen Testament noch eine gleich lautende letztwillige Verfügung nach dem Erbrecht des Landes auszustellen, in dem das Haus steht.

Bei so genannten gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ist nach Auskunft des Infodienstes besondere Vorsicht geboten. Diese seien in den meisten romanischen Ländern unbekannt und würden oft als ungültig angesehen. Auch hier wurde empfohlen, sich bei einem Notar darüber zu informieren, ob die Auslandsimmobilie eventuell Ergänzungen oder Zusätze notwendig macht.

Auch Güterstand spielt eine Rolle

Da Güterrecht und Erbrecht meist eng verzahnt seien, könnte der Erwerb eines Urlaubsdomizils im Ausland auch zum Anlass genommen werden, über den Güterstand nachzudenken, hieß es weiter. Nicht selten könne nämlich die Wahl eines ausländischen Güterstandes hilfreich sein. Konkret bedeute dies, dass die Eheleute einen nach ausländischem Recht gültigen Ehevertrag bezogen auf die Auslandsimmobilie abschließen. (AP)

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