Kindergarten Morgengebet beschäftigt weiter die Verwaltungsgerichte

Gegen das Morgengebet im Kindergarten seines Sohnes versuchte ein Vater, vor dem Bundesverfassungsgericht vorzugehen. Die Richter dort schieben den Fall zurück an die Verwaltungsgerichte - Ausgang offen.

Der Streit um das morgendliche Tischgebet in einem hessischen Kindergarten muss weiterhin vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verwies am Mittwoch Vater und Kind auf den Klageweg vor die zuständigen Verwaltungsgerichte. Erst danach könne das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, so eine Kammer des Ersten Senats in einem einstimmigen Beschluss.

Vor dem Bundesverfassungsgericht dürfen Klagen erst dann verhandelt werden, wenn die zuständigen unterinstanzlichen Gerichte bereits Urteile gefällt haben. Diese Regelung soll dafür sorgen, dass die Thematik schon ausreichend aufgearbeitet wurde, bevor das teure und stark belastete BVerfG sich der Sache annimmt.

In dem kommunalen Kindergarten bei Gießen wird jeden Morgen vor dem Frühstück ein Tischgebet gesprochen. Es handelt sich dabei nicht um einen kirchlichen Kindergarten. Die Teilnahme am Gebet ist allerdings freiwillig. Jedoch ist der 1997 geborene Sohn des Klägers der einzige, der nicht am Tischgebet teilnimmt.

Eilanträge wurden abgelehnt, Hauptsacheentscheidung steht aus

Der Vater rief gegen die Praxis die Verwaltungsgerichte an und stellte entsprechende Eilanträge. Sowohl das Verwaltungsgericht Gießen als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnten jedoch in diesem Jahr einstweilige Anordnungen ab. Eine Hauptsacheentscheidung gibt es noch nicht. Der Vater und dessen Sohn riefen daraufhin das Bundesverfassungsgericht an. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Ersten Senats lehnte die Verfassungsbeschwerde jetzt aber als unzulässig ab. Unzulässig bedeutet, dass die Klage an formalen, nicht an inhaltlichen Punkten gescheitert ist.

Abwarten laut BVerfG zumutbar

In der Begründung heißt es, die Verfassungsbeschwerde betreffe nicht "speziell die im Ausgangsverfahren ergangene Eilentscheidung". Verlässlich ließen sich die Rechtsfragen erst nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor den Verwaltungsgerichten beurteilen. Die Beschreitung des Rechtsweges seien Vater und Sohn auch zumutbar.

Das Personal des Kindergartens sei nach bisherigen Feststellungen bemüht, der besonderen Situation des Kindes gerecht zu werden. Auf die anderen Kindergartenkinder werde pädagogisch eingewirkt, dem nicht am Tischgebet teilnehmenden Jungen respektvoll zu begegnen.

Ob das Kind bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch den Kindergarten besuchen wird, erscheint fraglich. Da der Junge 1997 geboren wurde, müsste er im Jahr 2004 in die Schule kommen.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1522/03)

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