Klagen gegen A26-Ost Bundesgericht: Planungen für A26-Ost teilweise rechtswidrig

Das Bundesverwaltungsgericht hat über Klagen gegen den Autobahnbau entscheiden. (Archivbild) Foto: Lilli Kleine/dpa
Das Bundesverwaltungsgericht hat über Klagen gegen den Autobahnbau entscheiden. (Archivbild) Foto
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Die A26-Ost soll durch den Hamburger Hafen führen. Doch die Planungen für ein erstes Teilstück sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise rechtswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planungen für den Neubau der A26-Ost im Hamburger Hafen teilweise als rechtswidrig eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss für ein erstes Teilstück müsse nachgebessert werden, entschied der 9. Senat des Gerichts in Leipzig auf Klagen der Naturschutzverbände Nabu und BUND hin (Az.: BVerwG 9 A 2.24). Es müssten insbesondere Klimaschutzbelange stärker berücksichtigt werden. Eine weitere Klage eines Raffineriebetreibers wurde abgewiesen.

Die Hafenautobahn soll die von Niedersachsen kommende A26-West verlängern und die A7 mit der A1 verbinden. Die A26-Ost gilt als wichtig für die Hafenwirtschaft. Außerdem soll sie den Stadtteil Harburg entlasten. Am Bundesverwaltungsgericht ging es um den Planfeststellungsbeschluss für den ersten von drei Abschnitten der Hafenautobahn.

Einwände gegen Trassenwahl erfolgreich

Die Umweltschutzorganisationen sahen in den Planungen vielfältige Verstöße gegen das Wasser- und Naturschutzrecht. Erfolgreich waren sie allerdings in erster Linie mit ihren Einwendungen gegen die Trassenwahl. 

Die Planer hatten sich für die sogenannte Variante Süd 1 entschieden, die laut Gericht als einzige 18,5 Hektar hochwertige Moorböden in Anspruch nimmt. Dass sie es nicht für erforderlich hielten, unter Klimaschutzaspekten alternative Trassen näher zu prüfen, sei ein Verstoß gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz, so das Gericht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen die von den Umweltverbänden favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre. Sie sei nicht nur kürzer und günstiger, sondern nehme auch keine Niedermoorböden in Anspruch.

Einen weiteren Fehler in den Planungen sahen die Bundesrichter darin, dass erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zu unbestimmt seien. Die kritisierten Punkte könne die Stadt Hamburg als Planungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren "heilen".

Klage von Raffinerie-Betreiber abgewiesen

Der Betreiber der Öl-Raffinerie hatte einen fehlenden Sicherheitsabstand zu einer Hochspannungsleitung beklagt, die im Zuge des Autobahnbaus verlegt werden soll. Diese Klage hielt das Gericht für nicht begründet. (BVerwG 9 A 2.24)

dpa