Bundesgerichtshof
Bauunternehmer klagt gegen Antifa-Verein - BGH kippt Urteil

Der BGH hatte die Revision des klagenden Geschäftsführers zugelassen. (Archivbild) Foto: Uli Deck/dpa
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Dem Geschäftsführer eines sächsischen Bauunternehmens werden in einem Bericht Verbindungen in die rechte Szene vorgeworfen. Er klagt dagegen - und fährt am Bundesgerichtshof nun einen Erfolg ein.

Der Rechtsstreit um einen Bericht über mutmaßliche Verbindungen eines sächsischen Bauunternehmers in die rechte Szene muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden teils noch einmal aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit darin zum Nachteil des klagenden Unternehmers entschieden worden war, wie ein BGH-Sprecher mitteilte. Das OLG soll nun insoweit erneut verhandeln und entscheiden.

In dem Verfahren ging es um einen Bericht, den der Verband der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschisten (VVN-BdA) zusammen mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig veröffentlicht hatte. Darin ging es um das politische und soziale Engagement von Unternehmern in Sachsen, die der "extrem rechten Szene" nahestehen sollen. Der darin erwähnte Geschäftsführer des Bauunternehmens Hentschke Bau, Jörg Drews, zog mit seiner Firma gegen die Berichterstattung vor Gericht.

Verband betont freie Meinungsäußerung

Die Kläger kritisierten, es handele sich bei den Angaben zum Teil um unwahre Tatsachenbehauptungen, bewusst unvollständige Berichterstattung oder unzulässige Verdachtsberichterstattung. Der Bericht habe zahlreiche entlastende Gesichtspunkte verschwiegen und Drews so fälschlicherweise in einen "rechten" Kontext gestellt, erklärte Hentschke-Sprecher Falk Al-Omary. So sei zum Beispiel nicht erwähnt worden, dass eine Spende an die AfD schon viele Jahre zurückliege und er weitaus höhere Summen an die CDU gespendet habe.

Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig. Denn sie habe sich "auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen", teilte der VVN vor dem Karlsruher Urteil mit. Das habe auch das OLG überwiegend so gesehen. 

Verzerrtes Bild des Klägers?

Das Landgericht hatte der Klage im Frühjahr 2024 zunächst stattgegeben und die beanstandeten Passagen verboten. Auf die Berufung des VVN wurde das Urteil ein halbes Jahr später aber vom OLG abgeändert und die Klage in den meisten Punkten abgewiesen. Der BGH ließ die Revision von Drews, die das OLG zunächst nicht zugelassen hatte, zu. Die Revision der Firma Hentschke Bau wurde hingegen nicht zugelassen.

Der Bericht habe den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, sagte der Vorsitzende BGH-Richter am Dienstag zu Beginn der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Betroffen sei vor allem der Schutz der Berufsehre und der sozialen Anerkennung. Es spreche einiges dafür, dass die angegriffene Berichterstattung unvollständig sei. Durch das bewusste Verschweigen bestimmter entlastender Umstände könne beim Adressaten ein verzerrtes Bild des Klägers entstehen. (Az. VI ZR 346/24)

"Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gelten für Berichte neue Spielregeln: Die Presse darf zwar tendenziös berichten. Die Grenze ist aber überschritten, wenn ihr bekannte Fakten schlicht weggelassen werden, weil sie nicht ins Bild passen", teilte Drews Anwalt, Carsten Brennecke, nach dem Urteil mit. Hentschke-Sprecher Al-Omary sagte: "Wir gehen davon aus, dass nun auch das OLG Dresden dieser Einschätzung folgt und entsprechend dem ursprünglichen Urteil des Landgerichts Dresden entscheidet."

dpa