Der Rundfunkbeitrag – die frühere GEZ-Gebühr – ist die Haupteinnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei 18,36 Euro. Ab Oktober gilt die Beitragspflicht auch für alle neuen Studierenden, denn zum 1.10. startet deutschlandweit das neue Wintersemester. Einige – Studierende und auch Nicht-Studierende – können sich jedoch von der Gebühr befreien lassen.
Wer ist beitragspflichtig?
In Deutschland muss der Rundfunkbeitrag für alle Wohnungen entrichtet werden. Der Rundfunkbeitrag muss unabhängig von der Anzahl der in der Wohnung und in den eigenen Fahrzeugen vorhandenen Geräte und Personen bezahlt werden.
Wer kann sich befreien lassen?
Menschen, die gewisse Sozialleitungen wie Bürgergeld, Alters-Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder aber Berufsausbildungsbeihilfe beziehen, müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Taubblinde Menschen und Sonderfürsorgeberechtigte sind ebenfalls befreit.
Auch wer Bafög oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen.
GEZ-Gebühr im weltweiten Vergleich: So viel Rundfunkbeitrag zahlt man anderswo

Gibt es auch einen reduzierten Rundfunkbeitrag?
Ja. Er gilt für behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung "nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde" wie der zuständige "Beitragsservice" auf seiner Homepage formuliert.
Auch blinde oder "nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und denen das Merkzeichen RF zuerkannt wurde", sowie hörgeschädigte Menschen sind vom Beitrag befreit.
Wie beantrage die Befreiung oder die Reduzierung?
Nötige Anträge und Formulare kann man online unter www.rundfunkbeitrag.de finden. Dort lassen sich die jeweiligen Anträge auch ausfüllen. Sie müssen danach ausgedruckt und per Post verschickt werden.
Ab wann gilt eine beantragte Befreiung?
Die Befreiung startet mit dem ersten Tag jenes Monats, in dem die Voraussetzungen vorliegen und nur wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wurde. Wird er erst danach gestellt, beginnt die Befreiung mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.
Quellen: "Beitragsservice", Verbraucherzentrale