Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte bei einem Finanzamt in Hessen. Wie üblich ging sie gegen 15.30 Uhr zum Sozialraum, um sich dort einen Kaffee zu holen. Weil dieser gerade frisch gewischt worden war, rutschte sie aus und brach sich bei ihrem Sturz einen Lendenwirbel. Nach gegenläufigen Urteilen der Vorinstanzen urteilte nun das BSG, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handelte.
Dabei betonten die Kasseler Richter allerdings zunächst die Besonderheit von Genussmitteln. Während Essen und etwa Mineralwasser in den Arbeitspausen notwendig seien, um danach weiter arbeiten zu können, gelte dies für Kaffee und andere Genussmittel nicht. Anderes könne nur dann gelten, wenn der Kaffee notwendig war, um eine ausreichende Arbeitskonzentration beizubehalten. Dies sei hier nicht festgestellt, der Nachmittagskaffee offenbar mehr eine Gewohnheit gewesen.
Allerdings gehe hier der Unfall auf eine "besondere betriebliche Gefahr" zurück und sei daher ein Arbeitsunfall, befand das BSG weiter. Denn während bei einer Kantine der Versicherungsschutz in der Regel an der Zugangstür endet, sei dies bei einem Sozialraum nicht zwingend der Fall. Größere Betriebe müssten Pausenräume vorhalten. Dieser habe hier auch dem Austausch zwischen den Beschäftigten gedient. Mit dem Ausrutschen auf dem nassen Boden habe sich daher Gefahr verwirklicht, die den betrieblichen Verhältnissen zuzurechnen und daher unfallversichert gewesen sei.