Die zuständige Kammer folgte damit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr. Demnach kann die Ehe nur in der hierzulande vorgeschriebenen Form geschlossen werden, wenn Verlobte - auch per Videotelefonie - die Eheschließungserklärungen in Deutschland abgeben.
Dass Bulgarien die Online-Eheschließung im US-Bundesstaat Utah anerkenne, ändere nichts an der Rechtslage in Deutschland. Zwar könne ein EU-Mitgliedsstaat zur Anerkennung von Entscheidungen eines anderen EU-Lands verpflichtet werden, wenn ein EU-Bürger sein Familienleben sonst nicht in der Union fortführen könne.
Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn es stehe dem Kläger frei, seine bulgarische Lebensgefährtin in Deutschland nach den deutschen Ehevorschriften zu heiraten, entschied das Gericht. Über eine Beschwerde gegen den Beschluss würde das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden.