A. schloss sich dem Urteil zufolge 2014 in Syrien dem IS an. Bis mindestens Ende 2015 habe er an bewaffneten Patrouillen des IS teilgenommen. Im Spätsommer 2014 sei er mit einem Gewehr bewaffnet an einem IS-Checkpoint eingesetzt worden. Mitte 2023 kam er als Flüchtling nach Deutschland.
Im Januar 2025 wurde er im nordrhein-westfälischen Monheim am Rhein festgenommen, wo er damals wohnte. Er kam in Untersuchungshaft. Die Anklage warf ihm auch vor, dass seine IS-Einheit 2014 zahlreiche Männer festgenommen habe. Die Gefangenen seien hingerichtet oder gefoltert worden. A. wurde konkret vorgeworfen, die Taten als Wachmann mit einer Kalaschnikow abgesichert zu haben.
Dafür gab es aber keine Sachbeweise, wie das Gericht nun ausführte. Zwar habe ein Zeuge ausgesagt, dieser sei aber damals erst 13 Jahre alt gewesen und habe nur angegeben, A. kurz auf dem Gelände gesehen zu haben. Diese Aussage habe nicht ausgereicht, um das Gericht zu überzeugen.
Es sprach ihn darum nur der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig. Zugunsten des Angeklagten wertete es, dass er nicht vorbestraft ist und seine IS-Mitgliedschaft mehr als zehn Jahre zurückliegt. Zu seinen Lasten fiel den Angaben nach ins Gewicht, dass er sich für eine besonders gefährliche Vereinigung einsetzte und ihre Ziele über einen längeren Zeitraum förderte.
Die Vertreter der Bundesanwaltschaft hatten fünf Jahre und zehn Monate Haft gefordert, die Verteidigung einen Freispruch. Das Düsseldorfer Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dagegen kann noch Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden. Der Angeklagte blieb in Untersuchungshaft.