Nach den Feststellungen wussten sie als Dienstgruppenleiter von der im Dienst begangenen Körperverletzung eines Polizeibeamten, unterließen jedoch die erforderlichen Schritte zur Strafverfolgung und schwiegen stattdessen. Dadurch nahmen sie laut Gericht in Kauf, dass die Tat nicht verfolgt wurde. Zudem sei das Opfer zu Unrecht einer Strafverfolgung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgesetzt worden.
Die Polizeibeamten hätten dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, hieß es zur Begründung. Besonders schwer wiege, dass die Beamten in Führungspositionen die Tat eines Kollegen gedeckt hätten. Dadurch hätten sie ihre Befugnisse missbraucht und das Ansehen der Polizei erheblich beschädigt. Gegen die Urteile vom Mai kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.