Die AfD war im Verfassungsschutzbericht des Bundes von 2022 erwähnt worden. Darin heißt es, die Partei habe "gegenwärtig schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen". Das seien "30 bis 40 Prozent aller AfD-Mitglieder".
Dagegen ging die in Teilen rechtsextremistische Partei gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht Berlin wies den vorläufigen Rechtsschutzantrag in erster Instanz ab. Es begründete die Entscheidung damit, dass bei einem Teil der Mitglieder der AfD Anhaltspunkte für ein Rechtsextremismuspotenzial vorlägen. Das Gericht erwähnte dabei insbesondere das aus dem ehemaligen "Flügel" um den thüringischen AfD-Chef Björn Höcke entstandene Netzwerk. Die Berichterstattung des Bundesinnenministeriums verstoße nicht gegen die Gebote staatlicher Neutralität und Sachlichkeit.
Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Die Entscheidung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, entschieden die Richter. Verfassungs- oder europarechtliche Vorgaben stünden der Veröffentlichung demnach nicht im Wege. Der Beschluss ist unanfechtbar.