Der Kläger ist nach Angaben des Gerichts Eigentümer eines Grundstücks, das er selbst an einen Betreiber für Windenergieanlagen verpachtet. In 169 Metern Entfernung steht demnach ein weiteres Windrad auf dem Nachbargrundstück. Weil letzteres früher eine Genehmigung erhielt, muss die Anlage auf dem Grundstück des Klägers bei bestimmten Windgeschwindigkeiten aus Sicherheitsgründen abgeschaltet werden.
Der Mann forderte das Gericht auf, die Genehmigung für das andere Windrad zurückzuziehen, er fürchtete geringere Einnahmen durch die Abschaltung. Das lehnte das Gericht ab. Der Kläger könne sich nicht auf den zu geringen Abstand beziehen, wenn er ihn selbst nicht einhalte.
Die geringe Abstandsflächentiefe sei rechtmäßig. Der Schutzzweck der Abstandsflächen bestehe "nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen", erklärte das Gericht. Vielmehr dienten Abstandsflächen "der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands".
Zudem habe der Kläger keine erheblichen Ertragsminderungen nachgewiesen, "sondern nur pauschal Mindereinnahmen 'im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich' vorgetragen". Die Klage wurde daher abgewiesen. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.