Im Prozess um die Folterdrohungen der Polizei gegen den Mörder des Schülers Jakob von Metzler hat der angeklagte Vernehmungsbeamte bestritten, ihm jemals mit Gewalt gedroht zu haben. Der ebenfalls angeklagte frühere Vize-Polizeipräsident Wolfgang Daschner erklärte vor dem Landgericht Frankfurt, er habe den Beamten beauftragt, dem festgenommenen Magnus Gäfgen mit "unmittelbarem Zwang" oder einem Wahrheitsserum zu drohen. Mit "Folter" habe dies nichts zu tun.
Stichwort: "Unmittelbarer Zwang"
Der so genannte unmittelbare Zwang ist ein staatliches Vollzugsmittel im öffentlichen Verwaltungsrecht. Er ist gesetzlich definiert als die "Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt oder durch die Hilfsmittel der körperlichen Gewalt" wie zum Beispiel Fesseln, Waffen, Wasserwerfer, Gummiknüppel und Tränengas.
Anwenden dürfen den unmittelbaren Zwang Justizvollzugsbedienstete und die Polizei. Solche Maßnahmen sind aber nur erlaubt, wenn kein anderes Mittel mehr zweckmäßig eingesetzt werden kann. Dabei muss der "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" aus dem Grundgesetz beachtet werden. Die Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs müssen in einem angemessenem Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Zustimmung zu "unmittelbaren Zwang"
Er habe am Vorabend einen Bericht an das hessische Innenministerium gegeben, sich dort aber keine Rückendeckung geholt. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs sei theoretisch erörtert worden; er habe dafür Zustimmung und keinerlei rechtliche Einwände erhalten.
Den Namen seines Gesprächspartners werde er weiterhin nicht nennen, um eine weitere Kampagne gegen die betreffende Person zu vermeiden.
Folter war nie geplant
Daschner lehnte den Begriff "Folter" für sein Vorgehen strikt ab. Eine Maßnahme von dieser Intensität sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Der unmittelbare Zwang sei in den Polizeigesetzen klar definiert. Seine Gleichsetzung mit Folter sei absurd. Ihm sei es ausschließlich darum gegangen, in einer verzweifelten Lage das Leben der Geisel zu retten. Er habe davon ausgehen müssen, dass der Junge zu diesem Zeitpunkt wegen starker Unterkühlung und Flüssigkeitsmangels in akuter Lebensgefahr geschwebt habe.