Die Bundesgesetze gegen Kampfhunde sind teilweise verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht gab am Dienstag einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Zuchtverbot auf Bundesebene für bestimmte Hunderassen statt. Das bundesweit geltende Zuchtverbot befand der Erste Senat für verfassungswidrig und nichtig: Die Zuständigkeit für diese Regelung liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. Landesrechtliche Regelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde von zahlreichen Hundehaltern und Züchtern gegen das 2001 erlassene Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise Erfolg.
Importverbot bestätigt
Dagegen bestätigten die Richter eine Vorschrift, die den Import der vier Kampfhunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier aus dem Ausland untersagt. Zwar sei wissenschaftlich umstritten, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse auf die Gefährlichkeit eines Tieres geschlossen werden könne. Allerdings gebe es Erkenntnisse, dass Tiere dieser Rassen deutlich häufiger beißen als beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler. Das Bundesverfassungsgericht folgte mit dem Urteil inhaltlich der Bundesregierung, die bestimmte Hunderassen als gefährlich eingestuft hatte. Damit muss nicht, wie von Hundehaltern gefordert, bei jedem Hund einen Wesenstest gemacht werden, bevor er als gefährlich eingestuft werden darf.
Nach dem Karlsruher Richterspruch ist inhaltlich aber klar gestellt, dass auch Landesregelungen an den Rassen anknüpfen dürfen.
Gesetz währte nur drei Jahre
Mit dem im April 2001 verabschiedeten Gesetz reagierte die Bundesregierung, nachdem im Juni 2000 ein Junge auf einem Spielplatz in Hamburg von zwei Kampfhunden zu Tode gebissen worden war Die meisten Bundesländer hatten für diese Rassen zuvor einen Maulkorb- und Leinenzwang verhängt und die Haltung der Tiere von behördlichen Genehmigungen abhängig gemacht. Das Bundesgesetz sollte diese Landesgesetze ergänzen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1778/01