Mehr als eineinhalb Jahre nach dem grausigen Fund der Leiche des kleinen Kevin aus Bremen ist der schwer beschuldigte Sozialarbeiter des Jungen wieder im Dienst. Der sogenannte Fallmanager, der sich wegen des Todes des Jungen noch vor Gericht verantworten muss, arbeitet nach Angaben der Sozialbehörde in der Verwaltung. Er sei nicht mit der Sozialarbeit mit Familien betraut. Eine Suspendierung wird geprüft. Die CDU-Opposition in der Hansestadt sieht einen "unfassbaren und skandalösen Vorgang". Es müsse geklärt werden, ob eine Entlassung des Mitarbeiters wegen nicht eingehaltener Fristen gescheitert sei.
Die Leiche Kevins war mit rund zwei Dutzend Knochenbrüchen im Oktober 2006 im Kühlschrank seines Ziehvaters entdeckt worden. Schon erste Analysen des Falls ergaben massive Fehler bei der zuständigen Sozialbehörde. Das Kind stand unter der Obhut des Staates. "Dieser Mitarbeiter hat durch eigenes Versagen eine Schlüsselrolle im Fall des kleinen Kevin gespielt", sagte der CDU-Abgeordnete und Vorsitzende des damals eingesetzten Untersuchungsausschusses, Helmut Pflugradt.
Personalrat widerspricht Kündigungsverfahren
Die Sozialbehörde sei damals davon ausgegangen, dass ein erster, auf Akten gestützter Bericht für eine Kündigung nicht ausreichend sei, sagte eine Sprecherin der Sozialverwaltung. Nach einem Bericht der Innenrevision sei dann ein Kündigungsverfahren eingeleitet worden. Diesem sei jedoch vom Personalrat widersprochen worden. Eine Einigungsstelle habe schließlich formal argumentiert, dass bereits nach dem ersten Bericht der Arbeitgeber hätte die Kündigung aussprechen müssen, die Frist für ein solches Verfahren nun aber abgelaufen sei.
In der Sozialverwaltung sieht man derzeit noch zwei Ansatzpunkte, um doch noch zu einer Entlassung des Mannes zu kommen. Erstens durch das Urteil gegen den Ziehvater, aus dem sich möglicherweise Anhaltspunkte ergeben. Der 43-Jährige ist wegen Totschlags angeklagt. Das Urteil soll voraussichtlich am 5. Juni gesprochen werden. Die zweite und aussichtsreichere Möglichkeit sei dann das Verfahren gegen den Sozialarbeiter selber.