Orientiert sich eine Schülerin bei wichtigen Prüfungen auffallend dicht an den Musterlösungen der Lehrer, sind die Klausuren wegen Täuschung mit "ungenügend" zu bewerten, wie das Verwaltungsgericht Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: 3 K 1304/09.KS)
Die Klägerin hatte bei ihren Prüfungen zum Realschulabschluss ganz hervorragende Klausuren abgeliefert. Doch statt der erhofften Einsen bekam sie in Deutsch, Englisch und Mathematik jeweils eine Sechs. Die Schule und auch ein vom Schulamt beauftragter Sachverständiger waren überzeugt, dass sie die von den Lehrern eingereichten Musterlösungen gekannt haben muss.
Der Vater der Schülerin war Büroleiter im Staatlichen Schulamt Fulda. Er stand schon wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen vor Gericht. Das Amtsgericht Fulda ging zwar davon aus, dass seine Tochter die Musterlösungen kannte, sprach den Vater aber aus Mangel an Beweisen frei.
Auch das Verwaltungsgericht urteilte nun, die "markanten Übereinstimmungen" mit den Musterlösungen seien allein durch Fleiß und Nachhilfeunterricht nicht zu erklären. Die Schülerin sei bislang deutlich schlechter gewesen und habe auch bei einer Hausarbeit schon Texte aus dem Internet ungekennzeichnet übernommen. Die Bewertung der Klausuren als "ungenügend" wegen Täuschung sei gerechtfertigt.