Video BVG kippt Ampel-Nachtragshaushalt von 2021

Video: BVG kippt Ampel-Nachtragshaushalt von 2021
VIDEO SHOWS: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT VERKÜNDET URTEIL ZU NACHTRAGSHAUSHALT DER AMPEL-KOALITION VON 2021 SHOWS: RTL-POOL, KARLSRUHE, 15.11.2023 1. SENAT DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES TRITT FÜR URTEILSVERKÜNDUNG ZUSAMMEN 2. SENAT ERHEBT SICH ZUR URTEILSVERKÜNDUNG 3. O-TON VIZEPRÄSIDENTIN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTES, DORIS KÖNIG ("Im Namen des Volkes: Artikel eins und Artikel zwei des Gesetzes über die Feststellung eines zweiten Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 vom 18. Februar 2022 sind mit Artikel 109, Absatz drei, Artikel 110, Absatz zwei, Satz eins sowie Artikel 115 Absatz zwei Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Bitte nehmen Sie wieder Platz. Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Zweite Senat hat, wie Sie eben gehört haben, das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 insbesondere wegen Verstoßes gegen die Ausnahmeregelung zur sogenannten Schuldenbremse für nichtig erklärt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Bewältigung der Folgen der Coronapandemie stellte der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 das Bestehen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 115 Absatz zwei, Satz sechs und sieben des Grundgesetzes fest. Damit machte er erstmals von der Ausnahme vom Verbot der strikten Neuverschuldung, der sogenannten Schuldenbremse, Gebrauch. Diese Ausnahme stellte der Bundestag wiederholt auch für das Haushaltsjahr 2021 fest. Angesichts der im Frühjahr 2021 weiterhin grassierenden Coronapandemie stockte der Deutsche Bundestag mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 bereits vorgesehene Kreditermächtigungen um weitere 60 Milliarden Euro auf, die zur Krisenbewältigung vorgesehen waren. Allerdings zeigte sich im Verlauf des Haushaltsjahres, dass die Aufstockung im Haushaltsjahr 2021 nicht gebraucht werden würde. Nach dem Willen der Bundesregierung sollten diese bereits bestehenden Notlagenkreditermächtigungen in Höhe von 60 Milliarden Euro deshalb durch eine Zuführung an den Energie- und Klimafonds, heute Klima- und Transformationsfonds, ein unselbstständiges Sondervermögen des Bundes, für künftige Haushaltsjahre nutzbar gemacht werden. Dies wurde mit dem zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021, dass der Bundestag erst am 27. Januar 2022 verabschiedete, in die Tat umgesetzt. Es sollte für das abgeschlossene Haushaltsjahr 2021 also rückwirkend gelten.") STORY: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beanstandet den umstrittenen Nachtragshaushalt der Ampel-Regierung von Ende 2021. Danach durften 60 Milliarden Euro an nicht benötigten Krediten zur Bewältigung der Corona-Krise nicht umgewidmet und in den Klimafonds verschoben werden. Das Vorgehen der Ampel sei insbesondere wegen eines Verstoßes gegen die Schuldenbremse für nichtig erklärt worden, sagte die Vize-Präsidentin des Gerichts, Doris König. Mit dem Urteil vom Mittwoch hat die Klage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Erfolg. Sie hatte gegen das entsprechende Haushaltsgesetz geklagt, weil aus ihrer Sicht damit die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse umgangen wurde. Zwar habe die Corona-Pandemie ausnahmsweise zur Aussetzung der Schuldenbremse berechtigt, so die Kläger. Aber die nicht benötigten Gelder dann in das Sondervermögen Energie- und Klimafonds zu verschieben, sei nicht vom Grundgesetz gedeckt gewesen. Außerdem sei der Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 rückwirkend und damit verspätet verabschiedet worden. Das entsprechende Haushaltsgesetz trat erst im Februar 2022 in Kraft. (Produktion: Swantje Stein)
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