Gekürzte Rentenauszahlung Wegen höherer Krankenkassenbeiträge: Weniger Rente ab März

Ältere Msnechn in einer Fußgängerzone. Für Rentner steigen die Beiträge zur Krankenkasse ab März
Rentner gehen durch die Leipziger Innenstadt. Höhere Beiträge zur Krankenkasse wirken sich ab März aus
© Jan Woitas / dpa
Zahlreiche Krankenkassen haben zu Beginn des Jahres ihren Zusatzbeitrag angehoben. Diese Festsetzung obliegt jeder Kasse individuell. Rentnerinnen und Rentner erleben die Auswirkungen dieser Erhöhung jedoch erst mit einer gewissen Verzögerung.

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Der Krankenkassen-Zusatzbeitrag hat sich zu Anfang des Jahres erhöht, doch die Rentenzahlung im Januar war die gleiche wie im letzten Jahr? Das liegt daran, dass sich diese Erhöhung bei gesetzlich versicherten Rentnerinnen und Rentnern erst zwei Monate später auswirkt. Darauf weist die Deutschen Rentenversicherung Bund hin. 

Bei ihnen steigt erst mit dem Monat März der Zusatzbeitrag, das heißt, erst ab dann verringert sich die monatliche Rentenzahlung. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Ändert sich der Krankenkassen-Beitrag, schlägt sich das sowohl bei Senkungen als auch bei Erhöhungen immer erst zwei Monate später auf die Rente nieder.

Dass sich die Rentenzahlung durch den Krankenversicherungsbeitrag ändert, sehen Betroffene auf ihrem Kontoauszug. Die Rentenversicherung versendet nur in Ausnahmefällen schriftliche Bescheide, zum Beispiel, wenn die Rente auf das Konto einer anderen Person überwiesen wird.

Die meisten Ruhe­ständler in gesetzlicher Krankenkasse

Der Zusatzbeitrag kommt zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz dazu und kann von Kasse zu Kasse ganz unterschiedlich sein – für 2024 sind es 1,7 Prozent. Aber jede Krankenkasse kann selbst über die tatsächliche Höhe entscheiden.

Die meisten Ruhe­ständler sind in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die Höhe ihrer Beiträge richtet sich nach dem Einkommen. Entscheidend ist aber, ob sie freiwil­lig oder pflicht­versichert sind. Denn die Pflichtversicherung kann für Rentner deutlich güns­tiger sein als die freiwil­lige. Grundsätzlich gilt, dass wer zu 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse oder familienversichert war, in die Krankenversicherung der Rentner (KVDR) darf.

Anders als freiwillig gesetzlich Versicherte im Ruhestand müssen Rentner mit dem entsprechenden Status keinen von der Rentenhöhe unabhängigen Mindestbeitrag und keine Krankenkassenbeiträge auf Einnahmen durch Vermögen, Vermietung und Verpachtung zahlen. Gleiches gilt für Leistungen aus einer Lebensversicherung, Riester- oder Rürup-Rente, einer Rente aus einer privaten Renten­versicherung oder einer Rente aus der gesetzlichen Unfall­versicherung.

Annette Illenberger genießt die Vorzüge eines eigenen Hauses samt Reinigungsservice, viel Sonne und gutem Essen. Das alles bezahlt die Seniorin von ihrer deutschen Rente - jedoch nicht in Deutschland, sondern in einem Seniorendorf in Kapstadt.
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ntv