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BGH-Urteil Kunde storniert Flug: Airline darf Erstattung ausschließen

Der Bundesgerichtshof hat über Preiserstattung bei stornierten Flügen geurteilt - zugunsten der Fluggesellschaft.
Der Bundesgerichtshof hat über Preiserstattung bei stornierten Flügen geurteilt - zugunsten der Fluggesellschaft.
© Frank Rumpenhorst / dpa
Auf dieses BGH-Urteil hatten viele gewartet: Kunden können die Kosten für einen nicht angetretenen Flug nicht zurückverlangen, wenn in ihrer Buchungsklasse eine Stornierung nicht vorgesehen war.

Wer bei der Flugbuchung einen günstigen Tarif zum Sparpreis bucht, bekommt im Falle einer Stornierung von der Fluggesellschaft kaum Geld zurück. Es sei keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, wenn in den unteren Buchungsklassen eine Stornomöglichkeit ausgeschlossen werde, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanzen.

Kläger waren zwei Passagiere gegen die Lufthansa, die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von insgesamt 2766,32 erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurück. Vor dem Amts- und Landgericht Köln scheiterten sie. (X ZR 25/17)

Unterstützung von der Verbraucherzentrale

Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft.

Die Parteien stritten darum, ob die Wahlmöglichkeiten der Fluggäste zwischen verschiedenen Tarifen mit und ohne Erstattung bei Stornierung gültige individualvertragliche Regelungen sind oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen werden müssen, die nicht rechtskonform wären.

Unterstützung hatten die Kläger vom Reiserechtsexperten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Felix Methmann, bekommen. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweispflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, forderte er vor der Verhandlung. "Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken."

Die Airline verweigerte bisher eine Rückzahlung des vollen Ticket-Preises bis auf die ersparten Gebühren und verwies auf die Vertragsregelungen zur Buchungsklasse, wonach eine Stornierung der Flüge grundsätzlich nicht möglich war.

Die Vorinstanzen gaben der Lufthansa recht: Die Kläger hätten die Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen auch mit Stornomöglichkeit gehabt. Bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen seien weitergehende Erstattungen ausgeschlossen. Der BGH folgte nun dieser Auffassung.

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