Wer Sparen will, sollte auch ans Finanzamt denken. Anleger, die mit ihren jährlichen Zinseinkünften über dem Sparerfreibetrag von 1.601 Euro (Alleinstehende) oder 3.202 Euro (Ehepaare) liegen, sollten die Steuer im Blick haben. Denn die Zinserträge über dem Freibetrag sind steuerpflichtig. Stiftung Warentest weist in der jüngsten Ausgabe ihrer Zeitschrift »Finanztest« auf zwei Varianten zum Steuersparen hin.
Erste Möglichkeit: »Der Anleger kauft eine niedrig verzinste Anleihe mit Kurswert unter 100. Dabei macht er sich zunutze, dass das Finanzamt Zinszahlungen und mögliche Wertsteigerungen von Anleihen unterschiedlich behandelt.« Während Zinsen oberhalb des Freibetrags steuerpflichtig sind, interessiert sich der Fiskus nicht für Kursgewinne, sofern der Anleger das Wertpapier länger als ein Jahr im Depot hat.
»Anleger, die eine Anleihe mit einem niedrigen Zinscoupon in Kombination mit einem Anleihekurs von weniger als 100 Prozent kaufen, erhalten bei der Tilgung die Anleihe zum Nennwert von 100 zurück. Der Differenzbetrag zum Kaufkurs ist ein Kursgewinn und damit steuerfrei«, so die Verbraucherschützer.
Die zweite Variante: »Der Anleger verschiebt seine Zinseinnahmen in die Zukunft, weil er dann - etwa als Rentner - geringere steuerpflichtige Einnahmen hat.« Hierfür bieten sich Nullkuponanleihen (Zerobonds), Bundesschatzbriefe Typ B und auf- oder abgezinste Sparbriefe an. Zinsen fallen erst am Ende der Laufzeit an und sind dann voll steuerpflichtig.