Bundesfinanzhof Pendlerpauschale wieder auf dem Prüfstand

Die umstrittene Kürzung der Pendlerpauschale beschäftigt erneut das oberste deutsche Finanzgericht: Zwei Steuerzahler hatten dagegen geklagt, dass sie die Kosten für den Weg zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer geltend machen können.

Berufstätige können noch in diesem Jahr auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Pendlerpauschale hoffen. Die Karlsruher Richter wollen sich noch 2008 mit der Frage beschäftigen, ob die Kürzung der Pendlerpauschale zum 1. Januar 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nun beschäftigt sich das höchste deutsche Steuergericht, der Bundesfinanzhof, ebenfalls mit dieser Frage.

Zweifel an Rechtmäßigkeit der Kürzung

Nach der Neuregelung können Pendler seit Anfang 2007 die Kosten für den Weg zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Es gilt seither das sogenannte Werkstorprinzip, wonach Fahrten zu Arbeit dem privaten Bereich zuzuordnen sind und die berufliche Sphäre erst "am Werkstor" beginnt.

Bereits im vergangenen September hatten die Münchner Richter erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung geäußert, damals allerdings nur in einer vorläufigen Entscheidung über die Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids. Nun muss der Bundesfinanzhof in der Hauptsache verhandeln und beurteilen, ob das zugrunde liegende Gesetz verfassungskonform ist oder nicht. Für grundgesetzwidrig erklären können die Finanzrichter es nicht, sie müssten das Gesetz dann Karlsruhe zur Prüfung vorlegen. Denn nur das Bundesverfassungsgericht kann entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt oder nicht.

Gerichte kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Am Donnerstag stehen in München zwei mündliche Verhandlungen auf dem Programm. In einem Fall geht es um einen Steuerzahler aus Neustrelitz, der täglich eine Entfernung von 75 Kilometern zur Arbeit zurücklegen muss und gegen die Reduzierung seines Steuerfreibetrags vorgeht. Er wird dabei vom Bund der Steuerzahler unterstützt.

Mehrere Finanzgerichte haben sich seither auch mit dem Thema befasst und sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. So halten das niedersächsische und das saarländische Finanzgericht die Regelung für verfassungswidrig und haben die Frage Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Finanzrichter in Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern hatten dagegen keine Einwände. Der Verhandlung am Donnerstag blickt der Steuerzahlerbund optimistisch entgegen. Der Verband geht davon aus, dass die Münchner Richter bei ihrer Einschätzung aus dem vergangenen Jahr bleiben und die Frage dem Verfassungsgericht vorlegen werden.

Entscheidung ohne Auswirkung

Ob am Donnerstag aber auch ein Ergebnis verkündet wird, ist offen. Eine mögliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird für die Bürger zunächst keine Auswirkung haben. Bis zum Urteil des Verfassungsgerichts sind Steuerbescheide hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ohnehin vorläufig. Kippt Karlsruhe die Änderung, können zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden. Alternativ können Arbeitnehmer auch für die ersten 20 Kilometer einen Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Sie tragen dann aber das Risiko, nach einer Bestätigung seitens der Verfassungsrichter nachträglich vom Fiskus zur Kasse gebeten zu werden.

Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 17/07 und VI R 27/07

AP
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