Familien, die im neuen Jahr Nachwuchs erwarten, dürfen sich freuen: Zum 01. Januar 2001 treten eine Reihe von Neuregelungen im Bundeserziehungsgeldgesetz in Kraft. Neben den Voraussetzungen für den Bezug von Erziehungsgeld betreffen sie auch die Umstände, unter denen Eltern nach der Geburt eine Auszeit vom Arbeitsplatz nehmen können. Ziel der Reform ist nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Berlin unter anderem, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen und die finanzielle Situation vieler Familien zu verbessern.
In den Genuss der Neuregelungen kommen Eltern von Kindern, die von Neujahr 2001 an geboren oder adoptiert werden. Für Eltern, die schon jetzt Erziehungsgeld beziehen oder ihren Erziehungsurlaub angetreten haben, ändert sich nichts. Ebenso unverändert bleibt auch die Grenze für das Jahreseinkommen, die für den Bezug des Erziehungsgeldes in den ersten sechs Lebensmonate des Kindes gilt: Sie liegt weiter bei 100.000 Mark für Elternpaare und 75.000 Mark für allein Erziehende mit einem Kind. »Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, aber in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen leben, wird das Einkommen des Partners angerechnet«, erläutert Rudolf Webert, Sachgebietsleiter beim Amt für Versorgung und Familienförderung Nürnberg.
Die Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen für den Bezug ungekürzten Erziehungsgeldes vom siebten Lebensmonat an werden zum 01. Januar allerdings erhöht: Den vollen Satz erhalten jetzt Eltern mit einem Jahreseinkommen von bis zu 32.200 Mark - bislang war bei 29.400 Mark Schluss gewesen. Bei allein Erziehenden verschiebt sich die Grenze von 23.700 auf 26.400 Mark. Der Kinderzuschlag, der die Einkommensgrenzen weiter anhebt, steigt um 600 auf nun 4.800 Mark pro Kind. 2002 und 2003 wird der Zuschlag weiter ansteigen», heißt es im BMFSFJ.
Haushalte, deren Einkommen unter den Einkommensgrenzen liegen, erhalten das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 600 Mark bis zum zweiten Geburtstag ihres Sprösslings. Wer mehr verdient, muss sich mit geringeren Zahlungen oder überhaupt keinem Erziehungsgeld vom siebten Lebensmonat an begnügen. Neu ist nun das »Budgetangebot«, das Zahlungen von monatlich bis zu 900 Mark vorsieht, wenn der Empfang auf das erste Lebensjahr des Kindes beschränkt wird.
Mit der Reform wird nun auch anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen ein Anspruch auf Erziehungsgeld eröffnet. Zugleich wird die Regelung aufgehoben, dass nicht gleichzeitig Arbeitslosen- und Erziehungsgeld bezogen werden kann. Davon profitieren allerdings nur Mütter und Väter, deren Wochenarbeitszeit vor der Geburt nicht über 30 Stunden gelegen hatte.
Flexiblere »Elternzeit«
Doch nicht nur finanziell bringt das neue Erziehungsgeldgesetz den künftigen Eltern Vorteile. Der Begriff »Erziehungsurlaub« wird durch »Elternzeit« ersetzt, weil das Wort Urlaub »die in dieser Zeit geleistete Erziehungsarbeit abwertet«, so Familienministerin Christine Bergmann. Diese »Elternzeit« kann nun flexibel in Anspruch genommen werden: Eltern können ganz oder zeitweise gemeinsam eine Auszeit im Beruf nehmen, um sich dem Baby zu widmen - bisher war dies nur abwechselnd möglich. Und wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann vom 01. Januar an auch ein Jahr der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden, um zum Beispiel während des ersten Schuljahrs dem Kind intensiver zur Seite stehen zu können. Die Anmeldefristen für Erziehungsurlaub werden allerdings erhöht, um den Arbeitgebern die Suche nach Ersatzkräften zu erleichtern: Sie liegen jetzt bei sechs Wochen für die »Elternzeit« nach der Mutterschutzfrist und in den anderen Fällen bei acht Wochen.
Bessere Arbeitszeitregelungen
»Elternzeit« kann aber - zumindest teilweise - auch Arbeitszeit sein, denn statt bisher 19 Stunden Teilzeitarbeit pro Woche erlaubt das neue Gesetz bis zu 30 Stunden. Bei Eltern, die sich gemeinsam um die Erziehung des Kindes kümmern, kann die Zeit für den Job neben dem Kind auf bis zu 60 Stunden addiert werden.
»Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen«, erklärt Claudia Schreyer vom Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommerns in Schwerin. Andererseits kann auch die bisherige Arbeitszeit im Betrieb auf 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden, allerdings nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten. Dabei »besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende des Erziehungsurlaubs«, so Schreyer.
Das Erziehungsgeld ist laut Gesetz schriftlich für jeweils ein Lebensjahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr kann frühestens vom neunten Lebensmonat des Kindes an gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld höchstens für sechs Monate bewilligt. An wen sich Eltern wenden können, wenn sie Erziehungsgeld beantragen wollen, ist in den Bundesländern verschieden geregelt, in der Regel sind es die Versorgungs- oder Jugendämter der Kommunen.