Ein Knackpunkt sind Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld. Viele Empfänger solcher Leistungen gehen davon aus, dass diese steuerfrei sind. Tatsächlich aber unterliegen sie dem sogenannten Progressionsvorbehalt und erhöhen die Steuern für andere Einkünfte, denn die Lohnersatzleistungen erhöhen den Steuersatz, der für das restliche Einkommen zu zahlen ist. Wenn eine Familie beispielsweise im Jahr 36.000 Euro verdient und ein Familienmitglied zusätzlich 12.000 Euro Lohnersatzleistungen erhält, erhöhen die 12.000 Euro die Steuerlast um mehr als 1300 Euro. Entsprechende Rücklagen sollten also immer gebildet werden.
Härteausgleich hilft bei Nebenverdienst
Wer sich neben seinem Job noch ein bisschen Geld dazu verdient und dabei nicht auf mehr als 820 Euro jährlich kommt, kann mit dem sogenannten Härteausgleich von einer besonderen Steuervergünstigung profitieren. Dabei gilt: Nebeneinkünfte, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurden und die nicht mehr als 410 Euro betragen, sind vollkommen steuerfrei. Bis zu 820 Euro bleibt zumindest ein gestaffelter Betrag steuerfrei: Bei 600 Euro Nebeneinkünften sind nur 380 Euro zu versteuern. Zu den begünstigten Einkünften zählen zum Beispiel Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietungsgewinne.
Wer zu Beginn des Steuerjahres bereits 64 Jahre und älter ist, profitiert von einer weiteren vorteilhaften Regelung: Ihm steht nämlich der Altersentlastungsbetrag zu. Seit 2005 wird dieser Betrag für jeden neuen Rentnerjahrgang zwar abgeschmolzen, wer ihn aber einmal in Anspruch nehmen konnte, behält ihn bis zum Lebensende. Im Jahr 2007 beträgt er 35,2 Prozent der Einkünfte, maximal jedoch 1672 Euro.
Trick: Altersentlastungsbetrag
Angewandt werden kann der Altersentlastungsbetrag auf Arbeitslohn sowie auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb und auf alle sonstigen Einkünfte. Wer also aus der Vermietung einer Immobilie einen Gewinn von 4000 Euro im Jahr macht, kann in diesem Jahr 1408 Euro davon steuerfrei verbuchen. Nicht anwendbar ist der Altersentlastungsbetrag vor allem auf Leibrenten und Versorgungsbezüge, die bereits durch andere Regelungen steuerlich begünstigt sind.
Arbeitnehmer kommen immer in den Genuss des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, der das Steuereinkommen um 920 Euro senkt. Mit dem Pauschbetrag sollen die Aufwendungen abgegolten werden, die arbeitstypisch sind. Die Kehrseite der Medaille: Tatsächlich nachgewiesene Kosten (zum Beispiel für Arbeitsmittel oder die Fahrt zur Arbeit) wirken sich erst aus, wenn sie die 920-Euro-Grenze überschreiten.
Kinderbetreuungskosten
Etwas anderes gilt lediglich bei erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, die als Werbungskosten absetzbar sind. Diese Ausgaben werden nicht durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag erfasst, sondern immer zusätzlich berücksichtigt. Wer also Kinderbetreuungskosten in Höhe von 500 Euro geltend machen kann, bekommt diese 500 Euro als Werbungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag anerkannt.
Kompliziert wird es steuerrechtlich, wenn es um Sonderausgaben geht. Zum einen gehören dazu die Altersvorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Vorsorgekosten, zu denen etwa die Beiträge gehören, die an die Krankenkasse zu zahlen sind. Daneben gibt es die sogenannten anderen Sonderausgaben, zu denen unter anderem Unterhaltsleistungen, Spenden und Ausbildungskosten gehören. Diese anderen Sonderausgaben sollten auch dann dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden, wenn sie sich im kleinen Rahmen bewegen. Denn der Pauschbetrag liegt hier nur bei 36 Euro für Alleinstehende (72 Euro für Verheiratete) - jeder Euro mehr hilft also Steuern sparen.
Sparerfreibetrag
Der Sparerfreibetrag wird ebenfalls automatisch gewährt und liegt zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag bei 801 Euro für Alleinstehende (1602 Euro für Verheiratete). Bis zu dieser Höhe müssen Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht versteuert werden. Dieser Betrag wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und ist besonders interessant, wenn er bei höheren Kapitaleinkünften in Familien auch von Kindern genutzt werden kann. Denn selbst minderjährige Kinder können den Pauschbetrag für sich in Anspruch nehmen und Kapitelerträge steuerfrei verbuchen.