Verspätungen könnten die Bahn künftig teuer kommen: Nach Informationen der "Stuttgarter Zeitung" will der Konzern bei mehr als 30 Minuten Verspätung ein Fünftel des Fahrpreises zurück erstatten. Bei viel späterer Ankunft soll es bis zu 50 Prozent zurückgeben. Die Bahn wollte sich zu dem Bericht bisher nicht näher äußern. Bereits seit längerer Zeit laufen zwischen Bahn und Bundesregierung Gespräche über eine Neuregelung.
Entschädigung bisher nur freiwillig
Bislang entschädigt der bundeseigene Verkehrskonzern protestierende Kunden nur auf freiwilliger Basis: Bei Verspätungen von 30 Minuten und mehr gibt es im Fernverkehr einen Gutschein von 10 Euro, bei 90 Minuten und mehr einen Gutschein über 25 Euro. Klarere Regeln gelten für Härtefälle - beispielsweise, wenn die Reise wegen eines verpassten Anschlusszugs in der Nacht nicht mehr fortgesetzt werden kann. Die Bahn übernimmt dann die Kosten der Übernachtung.
Entschädigungsregeln sollten in AGBs festehen
Verbraucherschützer und Fahrgastverbände kritisieren dies seit langem als unzureichend. In der vergangenen Woche gab es nun ein Gespräch zwischen dem zuständigen Bahn-Vorstand Karl-Friedrich Rausch und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Darin schlug Rausch nach vzbv-Angaben vor, dass die Entschädigungsregelung vom 1. Oktober 2004 an in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgeschrieben wird. Auf diese Weise wäre sie dann notfalls auch einklagbar. In anderen europäischen Ländern wie Frankreich oder den Niederlanden gibt es solche Regelungen bereits.
Noch keine Einigung
Die Bahn betonte jedoch, dass es noch keine Einigung gebe. "Es gibt noch keine Entscheidung", sagte Bahnsprecher Achim Stauß. Zum Stand der Gespräche und den Details einer möglichen Neuregelung wollte er nichts sagen. Auch das Verbraucherministerium hielt sich mit einer Stellungnahme zurück. In Kürze ist auch ein Gespräch zwischen der Bahn und Verbraucherministerin Renate Künast (Grüne) geplant.
Bisherige Grundlage stammt aus dem Jahr 1938
Grundlage für alle Streitfälle ist bislang die Eisenbahnverkehrsverordnung aus dem Jahr 1938. Darin heißt es: "Verspätung oder Ausfall eines Zugs begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Eisenbahn hat jedoch bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines Zuges, soweit möglich, für Weiterbeförderung zu sorgen."